Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(2)Absatz 2Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
(3)Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 gelten bezüglich der öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen) als Grundsatzbestimmungen.(Grundsatzbestimmung) Die Absatz eins und 2 gelten bezüglich der öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im Paragraph eins, zweiter Satz genannten Schulen) als Grundsatzbestimmungen.
In Kraft seit 17.02.2006 bis 31.12.9999
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