§ 15a SZG Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

SZG - Schulzeitgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Schulversuche auf der Grundlage des § 6 in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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