Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsVerordnungen auf Grund der Änderungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in § 16a genannten Zeitpunkt in Kraft.Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in Paragraph 16 a, genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in Paragraph 16 a, genannten Zeitpunkt in Kraft.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 12 Z 31, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
(2)Absatz 2Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in Paragraph 16 a, genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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