§ 16b SZG

Schulzeitgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerordnungen auf Grund der Änderungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in § 16a genannten Zeitpunkt in Kraft.Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in Paragraph 16 a, genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in Paragraph 16 a, genannten Zeitpunkt in Kraft.

    (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 12 Z 31, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

  2. (1a)Absatz eins aVerordnungen gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 sind für das Schuljahr 2008/09 frühestmöglich, spätestens jedoch bis Ende des 1. Semesters des Schuljahres 2007/08 zu erlassen.Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, dritter Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2008, sind für das Schuljahr 2008/09 frühestmöglich, spätestens jedoch bis Ende des 1. Semesters des Schuljahres 2007/08 zu erlassen.
  3. (2)Absatz 2Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in Paragraph 16 a, genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2008 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsVerordnungen auf Grund der Änderungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in § 16a genannten Zeitpunkt in Kraft.Verordnungen auf Grund der Änderungen durch die in Paragraph 16 a, genannten Bundesgesetze können bereits von dem ihrer Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem jeweils in Paragraph 16 a, genannten Zeitpunkt in Kraft.

    (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 12 Z 31, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

  2. (1a)Absatz eins aVerordnungen gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2008 sind für das Schuljahr 2008/09 frühestmöglich, spätestens jedoch bis Ende des 1. Semesters des Schuljahres 2007/08 zu erlassen.Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, dritter Satz dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2008, sind für das Schuljahr 2008/09 frühestmöglich, spätestens jedoch bis Ende des 1. Semesters des Schuljahres 2007/08 zu erlassen.
  3. (2)Absatz 2Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in § 16a genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.Ausführungsgesetze auf Grund der Änderungen von Grundsatzbestimmungen durch die in Paragraph 16 a, genannten Bundesgesetze sind innerhalb von einem Jahr zu erlassen.

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