§ 11 SZG Gemeinsame Bestimmungen

SZG - Schulzeitgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde zur Erprobung von Schulzeitregelungen an Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen) Schulversuche durchführen kann, bei denen von den ausführungsgesetzlichen Bestimmungen über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen im betreffenden Bundesland nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.

In Kraft seit 22.02.1985 bis 31.12.9999
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