Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDer Abschnitt I gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren Schulen und höheren Schulen, für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c B-VG sowie für die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, geregelte Forstfachschule. Ferner gilt der Abschnitt I für öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.Der Abschnitt römisch eins gilt für die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen mittleren Schulen und höheren Schulen, für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelten öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Artikel 14 a, Absatz 2, Litera c, B-VG sowie für die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, geregelte Forstfachschule. Ferner gilt der Abschnitt römisch eins für öffentliche Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 und § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz, 7, 8 und 11 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.(Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5, erster und zweiter Satz sowie Absatz 9,, Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz 5 a,, 6 erster und zweiter Satz, 7, 8 und 11 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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