Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsSoweit gesetzliche Vorschriften über die Unterrichtszeit gemäß § 13 Abs. 2 lit. c des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bzw. gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975, auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden sind, gilt die Einschränkung, daß bei gleichem Ausmaß der tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden geringfügige Abweichungen von den für öffentliche Schulen gleicher Art geltenden Bestimmungen zulässig sind.Soweit gesetzliche Vorschriften über die Unterrichtszeit gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, bzw. gemäß dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraph eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1975,, auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden sind, gilt die Einschränkung, daß bei gleichem Ausmaß der tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden geringfügige Abweichungen von den für öffentliche Schulen gleicher Art geltenden Bestimmungen zulässig sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 12 Z 28, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
(3)Absatz 3An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht dürfen Entscheidungen über die Schulfreierklärung einzelner Unterrichtstage und die Schulfreierklärung des Samstages oder eines anderen Tages je Unterrichtswoche nur im Einvernehmen mit dem Schulerhalter getroffen werden.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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