§ 16 SZG

Schulzeitgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2006 bis 31.12.9999
ABSCHNITT IV

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

(2) Auf Schullandwochen, Schulschikurse und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 gelten bezüglich der öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen) als Grundsatzbestimmungen.

  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
  2. (2)Absatz 2Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 gelten bezüglich der öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen) als Grundsatzbestimmungen.(Grundsatzbestimmung) Die Absatz eins und 2 gelten bezüglich der öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im Paragraph eins, zweiter Satz genannten Schulen) als Grundsatzbestimmungen.

Stand vor dem 16.02.2006

In Kraft vom 22.02.1985 bis 16.02.2006
ABSCHNITT IV

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

(2) Auf Schullandwochen, Schulschikurse und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 gelten bezüglich der öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen) als Grundsatzbestimmungen.

  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
  2. (2)Absatz 2Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 gelten bezüglich der öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen) als Grundsatzbestimmungen.(Grundsatzbestimmung) Die Absatz eins und 2 gelten bezüglich der öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im Paragraph eins, zweiter Satz genannten Schulen) als Grundsatzbestimmungen.

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