§ 18 SVG Vollziehung

SVG - Signatur- und Vertrauensdienstegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 4 und 11 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 4 und 11 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 12 bis 15 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich der Paragraphen 12 bis 15 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 10 Abs. 2 und 16 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich der Paragraphen 10, Absatz 2 und 16 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 12 Abs. 2 der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 2, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
In Kraft seit 08.01.2018 bis 31.12.9999
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