§ 18 SVG Vollziehung

Signatur- und Vertrauensdienstegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 4 und 11 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 4 und 11 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 12 bis 15 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich der Paragraphen 12 bis 15 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 10 Abs. 2 und 16 der BundeskanzlerBundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich der Paragraphen 10, Absatz 2 und 16 der BundeskanzlerBundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 12 Abs. 2 der BundeskanzlerBundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 2, der BundeskanzlerBundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.
  6. 5.Ziffer 5hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

Stand vor dem 07.01.2018

In Kraft vom 01.07.2016 bis 07.01.2018

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 4 und 11 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 4 und 11 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 12 bis 15 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich der Paragraphen 12 bis 15 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 10 Abs. 2 und 16 der BundeskanzlerBundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich der Paragraphen 10, Absatz 2 und 16 der BundeskanzlerBundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 12 Abs. 2 der BundeskanzlerBundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 2, der BundeskanzlerBundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen und
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.
  6. 5.Ziffer 5hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.

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