Die Landesregierung kann, soweit dies zur Vermeidung von Spekulation erforderlich oder zweckmäßig ist, mit Verordnung nähere Vorschriften erlassen über
a) | das Risikomanagement nach den §§ 3 bis 6, insbesondere über das Management von Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Reputationsrisiko, Rechtsrisiko und das operationelle Risiko; | |||||||||
b) | die nötige Qualifikation der Personen und das Vier-Augen-Prinzip nach den §§ 7 und 8; | |||||||||
c) | die Erfordernisse der strategischen Jahresplanung nach § 9. |
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