§ 12 SVG

SVG - Spekulationsverbotsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Das Land und die Gemeinden haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der §§ 3 bis 9 sinngemäß auch Rechtsträger im Sinne des § 1 lit. c einhalten, an denen sie beteiligt sind und deren Organisation nicht der Landesgesetzgeber regelt.

In Kraft seit 11.06.2014 bis 31.12.9999
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