§ 19 SVG Übergangsregelung

SVG - Signatur- und Vertrauensdienstegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Qualifizierte Zertifikate, die gemäß dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2010, für natürliche Personen ausgestellt worden sind, gelten als qualifizierte Zertifikate iSd Art. 51 Abs. 2 eIDAS-VO.Qualifizierte Zertifikate, die gemäß dem Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,, für natürliche Personen ausgestellt worden sind, gelten als qualifizierte Zertifikate iSd Artikel 51, Absatz 2, eIDAS-VO.
  2. (2)Absatz 2,Nichtqualifizierte Zertifikate im Sinne des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2010, gelten bis zu ihrem Ablauf als nichtqualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen gemäß Art. 3 Z 14 eIDAS-VO, sofern es sich bei dem Zertifikatsinhaber um eine natürliche Person handelt oder als nichtqualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel gemäß Art. 3 Z 29 eIDAS-VO, sofern es sich beim Zertifikatsinhaber um eine juristische Person handelt.Nichtqualifizierte Zertifikate im Sinne des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,, gelten bis zu ihrem Ablauf als nichtqualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen gemäß Artikel 3, Ziffer 14, eIDAS-VO, sofern es sich bei dem Zertifikatsinhaber um eine natürliche Person handelt oder als nichtqualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel gemäß Artikel 3, Ziffer 29, eIDAS-VO, sofern es sich beim Zertifikatsinhaber um eine juristische Person handelt.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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