Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer fremde Signatur- oder Siegelerstellungsdaten ohne Wissen und Willen des Signators oder des Siegelerstellers missbräuchlich verwendet.
(2)Absatz 2,Ein VDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wenn er
1.Ziffer einsseine Pflichten nach Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO oder § 6 verletzt,seine Pflichten nach Artikel 24, Absatz 3, eIDAS-VO oder Paragraph 6, verletzt,
2.Ziffer 2entgegen Art. 24 Abs. 2 lit. d eIDAS-VO Personen, die einen qualifizierten Vertrauensdienst nutzen wollen, nicht unterrichtet oderentgegen Artikel 24, Absatz 2, Litera d, eIDAS-VO Personen, die einen qualifizierten Vertrauensdienst nutzen wollen, nicht unterrichtet oder
3.Ziffer 3entgegen § 15 Abs. 1 nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt.entgegen Paragraph 15, Absatz eins, nicht Einsicht in die dort genannten Bücher, sonstige Aufzeichnungen oder Unterlagen gewährt oder nicht die notwendigen Auskünfte erteilt.
(3)Absatz 3,Ein VDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wenn er
1.Ziffer einsvorgibt qualifizierte Vertrauensdienste zu erbringen, ohne dazu berechtigt zu sein (Art. 30 Z 20 eIDAS-VO),vorgibt qualifizierte Vertrauensdienste zu erbringen, ohne dazu berechtigt zu sein (Artikel 30, Ziffer 20, eIDAS-VO),
2.Ziffer 2entgegen Art. 19 Abs. 1 eIDAS-VO keine geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Beherrschung der Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Vertrauensdiensten ergreift,entgegen Artikel 19, Absatz eins, eIDAS-VO keine geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Beherrschung der Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Vertrauensdiensten ergreift,
3.Ziffer 3entgegen Art. 24 Abs. 2 lit. h eIDAS-VO iVm §§ 9 und 10 seine Dokumentationspflicht verletzt oderentgegen Artikel 24, Absatz 2, Litera h, eIDAS-VO in Verbindung mit Paragraphen 9 und 10 seine Dokumentationspflicht verletzt oder
4.Ziffer 4gegen die Vorgaben des Art. 24 Abs. 1 eIDAS-VO iVm § 8, Art. 24 Abs. 2 lit. a, b, c, e, f, g, i, und k oder Abs. 4 eIDAS-VO verstößt.gegen die Vorgaben des Artikel 24, Absatz eins, eIDAS-VO in Verbindung mit Paragraph 8,, Artikel 24, Absatz 2, Litera a, b, c, e, f, g, i,, und k oder Absatz 4, eIDAS-VO verstößt.
(4)Absatz 4,Ein VDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder, sofern es sich um einen qualifizierten VDA handelt, mit Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wenn er entgegen Art. 19 Abs. 2 eIDAS-VO nicht unverzüglich der Aufsichtsstelle alle Sicherheitsverletzungen oder Integritätsverluste, die sich erheblich auf den erbrachten Vertrauensdienst oder die darin vorhandenen personenbezogenen Daten auswirken, meldet.Ein VDA begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder, sofern es sich um einen qualifizierten VDA handelt, mit Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wenn er entgegen Artikel 19, Absatz 2, eIDAS-VO nicht unverzüglich der Aufsichtsstelle alle Sicherheitsverletzungen oder Integritätsverluste, die sich erheblich auf den erbrachten Vertrauensdienst oder die darin vorhandenen personenbezogenen Daten auswirken, meldet.
(5)Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung gemäß den Absätzen 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6)Absatz 6,In einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem Strafen gemäß Abs. 1 bis 4 zu verhängen sind, hat die Aufsichtsstelle Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.In einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem Strafen gemäß Absatz eins bis 4 zu verhängen sind, hat die Aufsichtsstelle Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.
(7)Absatz 7,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, für verfallen erklärt werden.
In Kraft seit 09.07.2016 bis 31.12.9999
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