§ 17 SVG Schlussbestimmungen

SVG - Signatur- und Vertrauensdienstegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verordnung über Elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat mit Verordnung die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
    1. 1.Ziffer einsdie Festsetzung pauschaler kostendeckender Gebühren für die Leistungen der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH sowie die Vorschreibung dieser Gebühren und
    2. 2.Ziffer 2die Zuverlässigkeit eines qualifizierten VDA und seines Personals.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz mit Verordnung die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
    1. 1.Ziffer einsnähere Anforderungen an qualifizierte Zertifikate und den Antrag auf deren Ausstellung und
    2. 2.Ziffer 2nähere Anforderungen an die Zertifikatsdatenbank und deren Weiterführung durch die Aufsichtsstelle.
In Kraft seit 08.01.2018 bis 31.12.9999
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