Gesamte Rechtsvorschrift StVAG

Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

StVAG
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Stand der Gesetzesgebung: 30.08.2018
Gesetz vom 3. Juli 2012, mit dem das Veranstaltungswesen im Land Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 – StVAG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 88/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 1304/1 AB EZ 1304/5) (CELEX-Nr. 32006L0123)

§ 1 StVAG Anwendungsbereich


(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für

 1.

Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung fallen, wie z. B. auf dem Gebiet des Monopolwesens, des Versammlungsrechtes, der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt, der Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen des Bundes und der Bundestheater und der Angelegenheiten des Kultus;

 2.

Veranstaltungen, die in anderen Landesgesetzen, wie z. B. Lichtspielgesetz, Tanzschulgesetz, Schischulgesetz, Berg- und Schiführergesetz, Wettgesetz geregelt sind;

 3.

Veranstaltungen, die überwiegend Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- und Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen, Ausstellungen in und von Museen, sowie kulturelle Bildungsveranstaltungen im Bereich der Literatur oder der bildenden Kunst;

 4.

Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches und auf dem Gelände der genannten Einrichtung, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von Schülerinnen/Schülern oder Kindern oder jeweils von deren Erziehungsberechtigten durchgeführt werden;

 5.

Veranstaltungen, die zur Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften gehören, und Veranstaltungen, die in den ausdrücklich der Religionsausübung gewidmeten Räumlichkeiten gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften stattfinden;

 6.

politische Veranstaltungen, die dem Versammlungsrecht unterliegen, samt den der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie der damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend der politischen Werbung dient;

 7.

Veranstaltungen von Gebietskörperschaften und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts zu nationalen Anlässen;

 8.

die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten, Geldspielapparaten, Unterhaltungsspielapparaten, Geschicklichkeitsapparaten und dergleichen;

 9.

Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen;

10.

das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z 2 der Gewerbeordnung 1994;

11.

Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen;

12.

Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und auf Rechnung und Gefahr der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers in der betriebseigenen gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage durchgeführt werden;

13.

Darbietungen von Straßenkünstlerinnen/Straßenkünstlern, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen;

14.

ortsfeste Veranstaltungsbetriebe für Aktivitäten,

a)

zu deren sicherer Ausübung die Teilnehmerinnen/Teilnehmer durch eigenes Verhalten und Ausrüstung wesentlich beitragen können,

b)

zu deren Ausübung keine mit besonderen Betriebsgefahren verbundenen technischen Einrichtungen oder Geräte bereitgestellt oder verwendet werden und

c)

die im Freien zwischen 8 und 22 Uhr oder in geschlossenen Stätten stattfinden,

wie z. B. der Betrieb von Schipisten, Golfplätzen, Langlaufloipen, Natureislaufplätzen, Naturrodelbahnen, Tennisplätzen oder Fußballplätzen;

15.

Kleinveranstaltungen im Rahmen eines Veranstaltungsbetriebes nach Z 14 auf Rechnung und Gefahr der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2018

§ 2 StVAG Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

 1.

Veranstaltungen: Unternehmungen, Ereignisse oder Zusammenkünfte, die der Unterhaltung, Belustigung oder Ertüchtigung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer dienen;

 2.

ortsfester Veranstaltungsbetrieb: regelmäßige oder dauernde Veranstaltung, bei der Veranstaltungsstätten zur eigenen Belustigung oder Ertüchtigung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer bereitgestellt werden;

 3.

mobiler Veranstaltungsbetrieb: Veranstaltung derselben Veranstalterin/desselben Veranstalters, die darauf ausgerichtet ist, abwechselnd an verschiedenen Veranstaltungsorten dieselben Veranstaltungsbetriebseinrichtungen zur eigenen Belustigung oder Ertüchtigung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer bereitzustellen;

 4.

mobile Veranstaltung: Veranstaltung derselben Veranstalterin/desselben Veranstalters, die darauf ausgerichtet ist, als gleichartige Veranstaltung abwechselnd an verschiedenen Veranstaltungsorten unter Verwendung derselben Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt zu werden;

 5.

öffentlich: allgemein zugänglich oder allgemein beworben;

 6.

allgemein zugänglich:

a)

uneingeschränkt oder unter den gleichen Bedingungen oder Voraussetzungen zugänglich,

b)

nicht überwiegend für Personen, die von der Veranstalterin/vom Veranstalter persönlich geladen wurden, zugänglich,

c)

in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einer allgemein zugänglichen Gesamtveranstaltung, auch wenn die teilnehmenden Personen von der Veranstalterin/vom Veranstalter persönlich geladen wurden, oder

d)

von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt, wobei die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird;

 7.

Veranstaltungsarten:

a)

alle zeitlich begrenzten gleichartigen Veranstaltungen, wie z. B. Konzerte, Ausstellungen, Tierschauen, Feste, Bälle, Wettbewerbe, Wettkämpfe, Wettrennen, Meisterschaften, Turniere, Rennen;

b)

alle Formen eines ortsfesten Veranstaltungsbetriebes, wie z. B. der Betrieb einer Sommerrodelbahn, eines Hochseilgartens, Freizeitparks, Tierparks;

 8.

Großveranstaltungen: Veranstaltungen, zu denen während der Veranstaltungsdauer mehr als 20.000 Personen erwartet werden oder Veranstaltungen, die an einem Veranstaltungstag gleichzeitig von mehr als 20.000 Personen besucht werden können;

 9.

Kleinveranstaltungen: Veranstaltungen, zu denen während der Veranstaltungsdauer nicht mehr als 300 Personen erwartet werden oder die an einem Veranstaltungstag gleichzeitig von nicht mehr als 300 Personen besucht werden können und bei denen

a)

keine Gefährdung im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 1 zu erwarten ist,

b)

die Veranstaltungszeit zwischen 8 und 23 Uhr oder in Gastgewerbebetrieben innerhalb der gewerberechtlich zulässigen Betriebszeiten liegt und

c)

die Veranstaltungsdauer nicht mehr als drei Veranstaltungstage beträgt;

10.

Veranstaltungsstätten: für die Durchführung von Veranstaltungen bestimmte ortsgebundene Einrichtungen wie bauliche Anlagen, Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Flächen, Plätze, sonstige Örtlichkeiten, Fahrtrouten und dergleichen samt den dazugehörigen Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen, Anlagen und Ausstattungen;

11.

Motorsportanlagen: Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 20.000 Personen, die der Durchführung von Motorrad- und Autorennen und regelmäßig oder dauernd der Durchführung von Trainings-, Test- oder Publikumsfahrten dienen;

12.

Veranstaltungseinrichtungen: für die Durchführung von Veranstaltungen bestimmte Einrichtungen, wie z. B. Zelte, Bühnen, Gerüste, Podien samt den dazugehörigen Anlagen und Ausstattungen;

13.

Veranstaltungsbetriebseinrichtungen: für einen Veranstaltungsbetrieb bestimmte Einrichtungen, wie z. B. Vergnügungsgeräte, Transportmittel oder Sportgeräte samt den dazugehörigen Anlagen und Ausstattungen;

14.

Veranstaltungsmittel: für die Durchführung von Veranstaltungen bestimmte akustische, optische oder anders wahrnehmbare Effekte samt den dazugehörigen Anlagen oder Ausstattungen;

15.

Veranstaltungsdauer: Zeitraum vom ersten bis zum letzten Veranstaltungstag;

16.

Veranstaltungstag: Kalendertag, an dem eine Veranstaltung durchgeführt wird, sowie gegebenenfalls die unmittelbar anschließenden Nachtstunden des darauffolgenden Kalendertages;

17.

Veranstaltungszeit: Zeitraum zwischen Veranstaltungsbeginn und Veranstaltungsende;

18.

Veranstaltungsbeginn: durch die Veranstalterin/den Veranstalter festgelegter Zeitpunkt, an dem die Teilnehmerinnen/Teilnehmer in der Veranstaltungsstätte erwartet oder eingelassen werden;

19.

Veranstaltungsende: durch die Veranstalterin/den Veranstalter festgelegter Zeitpunkt, an dem ein Verlassen der Veranstaltungsstätte durch die Teilnehmerinnen/Teilnehmer erwartet oder organisiert wird;

20.

Veranstalterin/Veranstalter: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalterin/Veranstalter auftritt oder sich als solche/r öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalterin/Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung oder des Veranstaltungsbetriebes duldet;

21.

Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit Zustimmung der Eigentümerin/des Eigentümers das Verfügungsrecht über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung ausübt; im Zweifel gilt die Eigentümerin/der Eigentümer der Veranstaltungsstätte als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter;

22.

Teilnehmerinnen/Teilnehmer: natürliche Personen, die im Rahmen einer Veranstaltung einem Veranstaltungsverlauf folgen oder sich im Rahmen einer Veranstaltung aktiv belustigen oder ertüchtigen, wie Publikum, Fans, Zuschauerinnen/Zuschauer, Besucherinnen/Besucher, Kundinnen/Kunden;

23.

Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionsfähigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche insgesamt am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen hohen Schutzniveaus sind. Bei der Anwendung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie die Effizienz und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/2013

§ 3 StVAG Pflichten der Veranstalterin/des Veranstalters


(1) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat

1.

für eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse und behördlichen Anordnungen sowie für ihre Befolgung durch die bei ihr/ihm beschäftigten Personen oder von ihr/ihm sonst zur Durchführung von Veranstaltungen herangezogenen und beauftragten Personen zu sorgen,

2.

während der Veranstaltung entweder selbst anwesend zu sein oder sich durch eine von ihr/ihm beauftragte Person vertreten zu lassen, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Veranstalterin/des Veranstalters notwendig sind,

3.

alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Teilnehmerinnen/Teilnehmer oder unbeteiligte Personen nicht in ihrer Gesundheit und körperlichen Sicherheit beeinträchtigt werden,

4.

durch bauliche und organisatorische Maßnahmen für eine Panikprävention zu sorgen,

5.

Maßnahmen zu treffen, damit alle anwesenden Personen im Notfall rechtzeitig zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden und diese auch gefahrlos verlassen können und

6.

alle für die Durchführung der Veranstaltung wesentlichen Bescheide, Erkenntnisse und Bestätigungen sowie alle notwendigen Gutachten, Atteste, Bescheinigungen und Nachweise am Ort der Veranstaltung zur jederzeitigen Vorlage bereitzuhalten.

(2) Veranstalterinnen/Veranstalter, die alkoholische Getränke ausschenken oder verkaufen, sind verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk und diese besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.

(3) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte ist neben der Veranstalterin/dem Veranstalter für die Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 4 StVAG Voraussetzungen für die Durchführung von Veranstaltungen


(1) Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin/der Veranstalter die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und die Veranstaltung

1.

gemeldet (§ 7) oder

2.

angezeigt (§ 8) und bestätigt (§ 8 Abs. 9) oder

3.

rechtskräftig bewilligt (§ 9) wurde.

(2) Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen so zu verwenden und instand zu halten, dass

1.

keine Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Teilnehmerinnen/Teilnehmer oder unbeteiligter Personen noch die Sicherheit von Sachen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte und

2.

keine unzumutbaren Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, keine grobe Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte und keine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere des Jugendschutzes,

zu erwarten sind.

(3) Die Landesregierung hat zur Wahrung der ordnungsgemäßen Durchführung von Veranstaltungen nach Abs. 2 durch Verordnung zu bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die verwendeten Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen und Veranstaltungsmittel sowie die von diesen ausgehenden Einwirkungen jedenfalls zu entsprechen haben. Dabei können unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Veranstaltungsarten und Typen von Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen und Veranstaltungsmittel sowie Vorschriften über Panikprävention, ärztliche Hilfeleistung, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, Vorschriften über Hygiene, Vorkehrungen für die Barrierefreiheit von Veranstaltungen, soweit diese technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, vorgesehen werden. In dieser Verordnung ist jedenfalls für Veranstaltungen, die von Jugendlichen besucht werden dürfen, festzulegen, dass

1.

Lockangebote mit alkoholischen Getränken verboten sind und

2.

die Veranstalterin/der Veranstalter bestimmte Vorkehrungen zu treffen hat, welche die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen des Stmk. Jugendschutzgesetzes sicherstellen.

(4) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid von der Einhaltung einzelner Bestimmungen einer Verordnung nach Abs. 3 absehen, wenn die Veranstalterin/der Veranstalter glaubhaft macht, dass dies wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und durch andere geeignete Vorkehrungen den Interessen nach Abs. 3 entsprochen wird.

§ 5 StVAG Besondere Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Ablauf von Veranstaltungen


(1) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Veranstaltung auf ihre/seine Kosten für die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes, eines Brandschutz-, Sanitäts- und Rettungsdienstes sowie der notwendigen ärztlichen Hilfeleistung Sorge zu tragen, wenn

1.

mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Teilnehmerinnen/Teilnehmern, insbesondere rivalisierenden Anhängergruppen, zu rechnen ist oder

2.

die Veranstaltungsart und die erwartete Personenzahl eine Gefährdung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer erwarten lassen.

(2) Die Organe des Ordnerdienstes sowie des Brandschutz-, Sanitäts- und Rettungsdienstes müssen als solche erkennbar sein.

(3) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotential, wie insbesondere Sportveranstaltungen in Stadien, zusätzlich zu Abs. 1 dafür Sorge zu tragen, dass

1.

rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden;

2.

auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung für die Sicherheit der Teilnehmerinnen/Teilnehmer durch geeignete Maßnahmen vorgesorgt ist;

3.

Programme, Prospekte, Lautsprechereinrichtungen, Bildschirmwände und dergleichen genutzt werden, um die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu korrektem Verhalten, insbesondere zur Einhaltung einer allfälligen Hausordnung, aufzufordern;

4.

jenen Teilnehmerinnen/Teilnehmern der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt wird, die

a)

offensichtlich unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss stehen,

b)

alkoholische Getränke oder Drogen unerlaubterweise in die Veranstaltungsstätte einzubringen versuchen,

c)

Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie insbesondere pyrotechnische Gegenstände und Rauchbomben, und nicht bereit sind, diese abzugeben,

d)

bereits wiederholt den ordnungsgemäßen Ablauf von Veranstaltungen gestört haben oder nicht bereit sind, sich den notwendigen Kontrollen zu unterziehen, oder von denen sonst begründet angenommen werden muss, dass sie den ordnungsgemäßen Ablauf einer Veranstaltung stören werden.

§ 6 StVAG Persönliche Voraussetzungen der Veranstalterin/des Veranstalters


(1) Veranstalterinnen/Veranstalter müssen eigenberechtigt und volljährig sein.

(2) Für Veranstaltungen nach § 9 und § 10 ist zusätzlich die Zuverlässigkeit der Veranstalterin/des Veranstalters erforderlich. Die Zuverlässigkeit ist insbesondere danach zu beurteilen, ob die Veranstalterin/der Veranstalter auf Grund ihres/seines bisherigen Verhaltens erkennen lässt, dass sie/er die mit Bezug auf die Art der Veranstaltung und deren Durchführung erforderliche Verlässlichkeit besitzt.

(3) Als nicht zuverlässig gilt jedenfalls, wer wegen einer strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist.

(4) Ist die Veranstalterin/der Veranstalter eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllen. Den zur Vertretung nach außen berufenen Personen obliegen alle der Veranstalterin/dem Veranstalter nach diesem Gesetz und den hiernach erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben. Sie sind gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Aufgaben und Pflichten verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 7 StVAG Meldepflichtige Veranstaltungen


(1) Meldepflichtig sind folgende Veranstaltungen:

1.

Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und nicht durch die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber durchgeführt werden;

2.

mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe, die von einer Bewilligung nach § 10 umfasst sind;

3.

Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind;

4.

Kleinveranstaltungen.

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung meldepflichtiger Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich zu melden.

(3) Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben samt den hierfür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Anschrift, verbindliche Zustelladresse im Inland und Telefonnummer der Veranstalterin/des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person;

2.

eine genaue Beschreibung der Veranstaltung, insbesondere Art und Bezeichnung, Veranstaltungszeit, Veranstaltungsdauer und Ablauf der Veranstaltung;

3.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens samt Namen, Anschriften und schriftlicher Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen/Eigentümer oder der darüber Verfügungsberechtigten;

4.

die erwartete Gesamtzahl an Personen und die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen.

(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Meldung durch Verordnung festsetzen.

(5) Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(6) Die Behörde hat rechtzeitig eingelangte Meldungen und jene verspäteten, bei denen sie in sachlich gerechtfertigten Fällen von einer Zurückweisung absieht, unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde (§ 23 Abs. 3) weiterzuleiten.

§ 8 StVAG Anzeigepflichtige Veranstaltungen


(1) Anzeigepflichtig sind alle Veranstaltungen, die nicht melde- oder bewilligungspflichtig sind.

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung anzeigepflichtiger Veranstaltungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben samt den hierfür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Anschrift, verbindliche Zustelladresse im Inland und Telefonnummer der Veranstalterin/des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person;

2.

eine genaue Beschreibung der Veranstaltung, insbesondere Art und Bezeichnung, Veranstaltungszeit, Veranstaltungsdauer und Ablauf der Veranstaltung;

3.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens samt Namen, Anschriften und schriftlicher Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen/Eigentümer oder der darüber Verfügungsberechtigten;

4.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen und -mittel;

5.

die erwartete Gesamtzahl an Personen und die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen;

6.

jene Unterlagen, die die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nachweisen.

(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Veranstaltungsanzeige sowie beizulegende Unterlagen durch Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 vorsehen.

(5) Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.

(6) Als Vorschreibungen nach Abs. 5 kommen insbesondere in Betracht:

 1.

zeitliche und örtliche Beschränkungen sowie Festlegung einer Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen;

 2.

Vorschreibungen über die notwendige ärztliche Hilfeleistung, die mit den notwendigen Hilfsmitteln nach dem Stand der Notfallmedizin ausgestattet sein muss;

 3.

Vorschreibungen über die Verfügbarkeit eines allgemeinen oder besonderen Sanitäts- und Rettungsdienstes im Sinn des Stmk. Rettungsdienstgesetzes;

 4.

Vorschreibungen über die Einsetzung einer Sicherheitskoordinatorin/eines Sicherheitskoordinators;

 5.

Vorschreibungen über die Mitwirkung und den Umfang eines geeigneten und geschulten Ordner- und Kontrolldienstes;

 6.

Vorschreibungen über die Einrichtung einer Brandsicherheitswache;

 7.

Vorschreibungen über die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung;

 8.

die Vorschreibung, dass keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft oder Getränke nur in bruchfesten Behältern abgegeben werden dürfen;

 9.

Beschränkungen zur Vermeidung von Abfällen oder, wenn dies nicht wirtschaftlich vertretbar ist, Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen;

10.

Vorschreibungen über die am Veranstaltungsort bereitzuhaltenden Atteste, Gutachten, Bescheinigungen und Nachweise;

11.

jene Maßnahmen nach § 5, die die Veranstalterin/der Veranstalter nicht getroffen hat.

(7) Die Behörde kann bei verspätet eingelangten Anzeigen von einer Zurückweisung absehen, wenn für sie auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine inhaltliche Beurteilung noch rechtzeitig möglich erscheint.

(8) Eine Veranstaltung ist mit Bescheid zu untersagen, wenn

1.

die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder

2.

mit Grund angenommen werden kann, dass trotz Einhaltung der in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 festgelegten Erfordernisse und trotz allfälliger Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Abs. 5 eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist.

Der Untersagungsbescheid ist der Veranstalterin/dem Veranstalter spätestens vier Tage vor Beginn der Veranstaltung nachweislich zuzustellen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Bescheid nicht zeitgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Rechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde spätestens vier Tage vor Veranstaltungsbeginn der Veranstalterin/dem Veranstalter hierüber eine Bestätigung auszustellen. Auch nach Ausstellung einer Bestätigung sind Vorschreibungen von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Abs. 5 zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 9 StVAG Großveranstaltungen


(1) Großveranstaltungen sind, sofern sie nicht samt den verwendeten Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, bewilligungspflichtig.

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung einer Großveranstaltung spätestens drei Monate vor ihrem Beginn bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(3) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben samt den hierfür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Anschrift, verbindliche Zustelladresse und Telefonnummer der Veranstalterin/des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person;

2.

Angaben und Nachweise über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen;

3.

eine genaue Beschreibung der Veranstaltung, insbesondere Art und Bezeichnung, Veranstaltungszeit, Veranstaltungsdauer und Ablauf der Veranstaltung;

4.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens samt Namen, Anschriften und schriftlicher Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen/Eigentümer oder der darüber Verfügungsberechtigten;

5.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen und -mittel;

6.

die erwartete Gesamtzahl an Personen und die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen;

7.

jene Unterlagen, die die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nachweisen.

(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form des Antrags sowie beizulegende Unterlagen mit Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 vorsehen.

(5) Die Behörde kann bei verspätet eingelangten Anträgen von einer Zurückweisung absehen, wenn für sie auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine inhaltliche Beurteilung noch rechtzeitig möglich erscheint.

(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Antragstellerin/der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllt und

2.

die Anforderungen des § 4 Abs. 2 erfüllt sind.

(7) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(8) Der Bescheid ist der Veranstalterin/dem Veranstalter spätestens drei Monate nach der Antragstellung, jedenfalls aber eine Woche vor Beginn der Veranstaltung nachweislich zuzustellen. Rechtsmittel gegen abweisende Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auch nach Erlassung einer Bewilligung auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um bei nachträglichen geringfügigen Änderungen eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungs-gemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 10 StVAG Mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe


(1) Wer Veranstaltungen in Form von mobilen Veranstaltungen oder mobilen Veranstaltungsbetrieben durchführen will, bedarf als Voraussetzung einer Bewilligung.

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Bewilligung schriftlich zu beantragen.

(3) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat insbesondere folgende Angaben samt den hiefür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Anschrift und Telefonnummer der Veranstalterin/des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person;

2.

Angaben und Nachweise über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen;

3.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der mobilen Veranstaltung oder des mobilen Veranstaltungsbetriebes, insbesondere Art, Dauer und Ablauf der Veranstaltung;

4.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung und nähere technische Angaben der vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen und -mittel;

5.

den letzten Überprüfungsbefund, der nicht älter als zwei Jahre sein darf;

6.

die erwartete Gesamtzahl an Personen und die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen;

7.

jene Unterlagen, die die Einhaltung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 nachweisen.

(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form des Antrags sowie beizulegende Unterlagen mit Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 vorsehen.

(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Antragstellerin/der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllt und

2.

die Anforderungen des § 4 Abs. 2 erfüllt sind.

(6) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

(7) Sofern die Veranstalterin/der Veranstalter nicht ausdrücklich um die befristete Erteilung einer Bewilligung ersucht, hat die Behörde die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(8) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat genehmigte Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen unter sinngemäßer Anwendung des § 20 längstens alle zwei Jahre überprüfen zu lassen. Bei nicht fristgerechter Vorlage einer Prüfbescheinigung hat die Behörde die Verwendung der Einrichtungen bis zur Vorlage zu untersagen und dies im Register nach § 26 anzumerken.

(9) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Landesregierung Berechtigungen zur Durchführung von mobilen Veranstaltungen oder mobilen Veranstaltungsbetrieben, die auf Grund einschlägiger Bestimmungen von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Landesgesetz bestimmt sind, erteilt wurden, durch Verordnung als gleichwertig anerkannt hat.

§ 11 StVAG Bewilligungsfiktion


(1) In Verfahren nach § 10 gilt die Bewilligung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.

(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Bewilligungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder

1.

eine Abgabestelle im Inland benennt,

2.

eine Zustellbevollmächtigte/einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,

3.

eine nachweisliche elektronische Zustellung im Weg eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht oder

4.

eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.

(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.

(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Fall eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.

(5) Die Behörde hat den Eintritt der Bewilligung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Bewilligung gemäß Abs. 1 zu begehren.

(6) Auf die Bewilligung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

§ 12 StVAG Berechtigungsdauer


(1) Die Berechtigung zur Durchführung von Veranstaltungen erlischt:

1.

bei Veranstaltungen mit dem Ende der Veranstaltung oder mit Ablauf der in der Meldung oder Anzeige angegebenen Frist;

2.

bei Bewilligungen nach § 10 mit Ablauf der in der Bewilligung angegebenen Frist, sofern eine solche vorgesehen oder beantragt worden ist;

3.

wenn die Veranstalterin/der Veranstalter eine natürliche Person ist, mit deren/dessen Tod;

4.

wenn die Veranstalterin/der Veranstalter eine juristische Person ist, mit deren Untergang;

5.

wenn die Veranstalterin/der Veranstalter eine eingetragene Personengesellschaft oder eine mit dieser vergleichbare Gesellschaft ist, mit deren Auflösung oder Liquidation;

6.

mit der Wirksamkeit des Verzichts auf die Berechtigung;

7.

mit der behördlichen Entziehung der Berechtigung oder Bewilligung.

(2) Der Verzicht ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und wirksam.

(3) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn sich nachträglich ein Untersagungsgrund herausstellt oder ein solcher eintritt oder die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht mehr vorliegen. Der Entziehung hat nach Möglichkeit eine nachweisliche Androhung der Entziehung voranzugehen. Rechtsmittel gegen Entziehungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Ist die Berechtigung erloschen, hat die ehemalige Inhaberin/der ehemalige Inhaber der Berechtigung die zum Schutz der Interessen nach § 4 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 13 StVAG Verbotene Veranstaltungen


Verboten sind:

1.

Veranstaltungen, die strafrechtlich relevante Tatbestände verwirklichen;

2.

Veranstaltungen, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder das Ansehen und die Einrichtungen der Republik Österreich oder eines Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft oder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gefährden oder verrohend oder sittenwidrig sind;

3.

Experimente, durch welche die Teilnehmerinnen/Teilnehmer der Veranstaltung gefährdet werden können, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose oder der Suggestion, in die die Teilnehmerinnen/Teilnehmer einbezogen werden;

4.

Veranstaltungen, bei welchen die Teilnehmerinnen/Teilnehmer durch spielerische Tätigkeiten oder Wettbewerbe zur Konsumation von Alkohol oder anderen Substanzen, die geeignet sind, schwere Rauschzustände herbeizuführen, angeregt werden.

§ 14 StVAG Überwachung von Veranstaltungen


(1) Die Behörde ist befugt, Veranstaltungen auf ihre ordnungsgemäße Durchführung und ihren ordnungsgemäßen Ablauf hin zu überwachen.

(2) Die Organe der Überwachungsbehörden einschließlich der beigezogenen Sachverständigen und die nach § 24 herangezogenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes

1.

Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen und

2.

Untersuchungen, Messungen, Filmaufnahmen und Probebetriebe durchzuführen oder Proben zu entnehmen.

(3) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat den von der Behörde mit der Überwachung betrauten Organen den Zugang zu gewähren und die Überwachung zu dulden, insbesondere notwendige Plätze oder geeignete Räume unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen. Wird der Zugang verwehrt oder die Überwachung behindert, so darf dies durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.

(4) Die Überwachungsbehörde hat Veranstaltungen mit Bescheid zu untersagen, wenn

1.

eine meldepflichtige Veranstaltung ohne Meldung,

2.

eine anzeigepflichtige Veranstaltung ohne Anzeige,

3.

eine bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne Bewilligung,

4.

eine mobile Veranstaltung oder ein mobiler Veranstaltungsbetrieb ohne Bewilligung nach § 10 oder

5.

eine verbotene Veranstaltung

durchgeführt wird. Rechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Werden bei der Überwachung Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen festgestellt, haben die Organe der Überwachungsbehörden die Behebung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist, außer es besteht eine unmittelbare Gefahr im Sinn des Abs. 6 Z 2, aufzutragen.

(6) Die Organe der Überwachungsbehörden haben Veranstaltungen,

1.

bei denen festgestellte Mängel nicht innerhalb der im Abs. 5 festgesetzten Frist behoben werden oder

2.

bei denen eine unmittelbare Gefahr, insbesondere für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Teilnehmerinnen/Teilnehmer, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte besteht,

ohne weiteres Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides sowie ohne Anhörung der Veranstalterin/des Veranstalters vor ihrem Beginn oder während ihrer Durchführung zu unterbrechen oder abzubrechen und alle sonstigen zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Veranstalterin/des Veranstalters durchzuführen oder zu veranlassen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(7) Wird eine Veranstaltung trotz Untersagung nach Abs. 4 oder § 8 Abs. 8 durchgeführt oder weitergeführt, kann die Behörde im Sinn des Abs. 6 vorgehen.

(8) Wird die Veranstaltung abgebrochen, haben die Organe der Überwachungsbehörden die Veranstaltung zu schließen und die Veranstaltungsstätte auf Kosten der Veranstalterin/des Veranstalters zu räumen. In diesem Fall sind die Veranstaltungsstätte, Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen und -mittel von der Behörde in geeigneter Form so zu kennzeichnen, dass die behördliche Schließung oder Räumung erkennbar ist. Das Entfernen, Beschädigen, Unlesbarmachen oder eine sonstige Veränderung einer solchen Kennzeichnung ist verboten. Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(9) Die Behörde, mit Ausnahme der Gemeinde, darf mit Bescheid festlegen, ob und wie viele Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sie aus veranstaltungspolizeilichen Gründen zur Überwachung und zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung einer Veranstaltung für notwendig erachtet. Für die Kosten dieses besonderen Überwachungsdienstes gelten die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 15 StVAG Bewilligung von Veranstaltungsstätten


(1) Einer Bewilligung bedürfen

1.

Veranstaltungsstätten, die regelmäßig oder dauernd für Veranstaltungszwecke bestimmt sind. Veranstaltungsstätten sind regelmäßig für Veranstaltungszwecke bestimmt, wenn an mehr als zehn Veranstaltungstagen im Kalenderjahr Veranstaltungen durchgeführt werden; dies gilt nicht für Veranstaltungen, die aufgrund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen durchgeführt werden, wie z. B. Welt- oder Europameisterschaften, und nicht für Veranstaltungen, die auf öffentlichem Gut stattfinden;

2.

Veranstaltungsstätten für ortsfeste Veranstaltungsbetriebe.

(2) Für sonstige Veranstaltungsstätten kann eine Bewilligung beantragt werden.

(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Anschrift und Telefonnummer der Antragstellerin/des Antragstellers;

2.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte;

3.

das Gesamtfassungsvermögen der Veranstaltungsstätte;

4.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen und -mittel;

5.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der vorgesehenen Veranstaltungsbetriebseinrichtungen;

6.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsarten oder der Veranstaltungsbetriebsarten, die in der Veranstaltungsstätte durchgeführt werden sollen;

7.

eine genaue Beschreibung des geplanten Ablaufs der Veranstaltungen;

8.

eine genaue Angabe der Veranstaltungstage, Veranstaltungszeiten oder Veranstaltungsbetriebszeiten;

9.

Angaben über Vorkehrungen, die Gefahren, Belästigungen und Beeinträchtigungen nach Abs. 7 ausschließen.

(4) Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen beizulegen:

1.

ein Grundbuchsauszug, der dem Grundbuchsstand zur Zeit der Einbringung des Antrags entsprechen muss;

2.

eine schriftliche Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen/Eigentümer oder der darüber Verfügungsberechtigten, sofern diese nicht Antragsteller sind;

3.

ein maßstabgetreuer Plan der Veranstaltungsstätte einschließlich eines maßstabgetreuen Lageplans;

4.

eine maßstabgetreue planliche Darstellung, aus der die genaue Lage und der Aufbau der zu verwendenden Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen, Anlagen und Ausstattungen ersichtlich ist;

5.

eine Beschreibung der Verkehrssituation einschließlich der Parkplätze.

(5) Die Landesregierung kann Inhalt und Form des Antrags sowie weitere beizulegende Unterlagen mit Verordnung festsetzen.

(6) Die Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst die Eignung der Veranstaltungsstätte, Veranstaltungseinrichtungen oder Veranstaltungsbetriebseinrichtungen für die beantragten Veranstaltungsarten.

(7) Die Veranstaltungsstättenbewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die beantragten Veranstaltungsarten nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung so beschaffen ist, dass

a)

eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit der Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die Sicherheit von Sachen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte nicht zu erwarten ist,

b)

sie dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entspricht,

c)

eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung und eine ordnungsgemäße Sammlung und Lagerung der anfallenden Abfälle gewährleistet ist und

d)

unzumutbare Belästigungen von Menschen nicht zu erwarten sind,

2.

für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmerinnen/Teilnehmer benutzbare Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte zur Verfügung stehen,

3.

die Veranstaltungsstätte so gelegen ist, dass der Straßenverkehr durch die Veranstaltungen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und ein rasches und gefahrloses Verlassen der Veranstaltungsstätte möglich ist, und

4.

die beantragten Veranstaltungsarten den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen entsprechen.

(8) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

(9) Ergibt sich bei einer bewilligten Veranstaltungsstätte, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen und Bedingungen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen dieses Landesgesetzes oder einer danach erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.

(10) Auflagen können mit Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass diese nicht erforderlich sind oder mit weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann und die durch Abs. 7 geschützten Schutzgüter und Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Behörde hat das Verfahren auf Antrag des Inhabers der Veranstaltungsstätte oder von Amts wegen einzuleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/2013, LGBl. Nr. 52/2018

§ 16 StVAG Besondere Bestimmungen für Motorsportanlagen


(1) Für Motorsportanlagen sind bei der Beurteilung, ob Belästigungen von Menschen durch Lärm im Sinn des § 15 Abs. 7 Z 1 lit. d zumutbar sind, auch Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Akzeptanz der Geräuschimmission auswirken können. Solche Umstände sind insbesondere

1.

der mit dem Betrieb der Motorsportanlage verbundene volkswirtschaftliche Nutzen,

2.

die regionale und allenfalls traditionelle Bedeutung der Motorsportanlage,

3.

Einschränkungen der zeitlichen Nutzung der Motorsportanlage,

4.

die Vermeidung von Lärmemissionen durch bauliche Ausgestaltungen der Motorsportanlage nach dem Stand der Technik und

5.

die Unvermeidbarkeit von Lärmimmissionen nach der Veranstaltungsart.

(2) Eine unzumutbare Belästigung von Menschen ist jedenfalls dann gegeben, wenn folgende Lärmimmissionswerte überschritten werden:

1.

ein über das Jahr gemittelter energieäquivalenter 16-Stunden-Tagesmittelungspegel im Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr (LAeq.16h.anno) von 65 dB;

2.

ein Maximalpegel (LAmax) von 115 dB;

3.

ein energieäquivalenter 24-Stunden-Tagesmittelungspegel (LAeq 24h) von 80 dB;

4.

ein Maximalpegel (LAmax) von 99 dB zur Tageszeit (06.00–22.00), häufiger als 19-mal.

(3) Zum Nachweis der Vermeidung unzumutbarer Lärmbelästigungen hat die Antragstellerin/der Antragsteller Unterlagen vorzulegen, denen zufolge

1.

der Betrieb durch gestaffelte zeitabhängige Immissionskontingente mit einer höchstzulässigen Anzahl von Tagen pro Jahr eingeschränkt wird,

2.

die zeitlichen Abfolgen der einzelnen Betriebsarten festgelegt sind und

3.

eine Überwachung der Einhaltung der Immissionskontingente durch Dauermessstationen vorgesehen ist.

(4) Die Betreiberin/Der Betreiber der Anlage hat der Behörde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Betriebsjahres einen Bericht über die Einhaltung der Immissionskontingente vorzulegen und die Ergebnisse der Lärmmessungen (Abs. 4 Z 3) zur Verfügung zu stellen.

(5) Werden auf einer Motorsportanlage auch Kraftfahrzeuge außerhalb von befestigten Fahrwegen im freien Gelände verwendet, darf eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn die in § 4 Abs. 2 lit. b, c und d des Geländefahrzeugegesetzes, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden.

§ 17 StVAG Besondere Bestimmungen für Veranstaltungsstätten


(1) Für Veranstaltungsstätten auf öffentlichem Gut oder für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes genutzte Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 10.000 Personen sind bei der Veranstaltungsstättenbewilligung nur die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 Z. 1 lit. a bis c und Z. 2 bis 4 zu berücksichtigen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller das überwiegende Vorliegen der nachfolgenden Kriterien nachweist:

1.

die historische, regionale, traditionelle und wirtschaftliche Bedeutung der Stätte;

2.

den hohen Stellenwert für den Zusammenhalt und die Stärkung der Identität der örtlichen Gemeinschaft;

3.

die besondere Eignung für Volks-, Gemeinde- und Stadtfeste, Umzüge oder ähnliche Veranstaltungen;

4.

kulturelle, sportliche, gesellschaftspolitische und touristische Auswirkungen;

5.

den mit der Stätte verbundenen volkswirtschaftlichen Nutzen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat eine Dauermessstation für Lärm zu betreiben und die Ergebnisse der Lärmmessungen der Behörde jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde hat die Ergebnisse der Lärmmessungen zu überprüfen und gegebenenfalls nach § 15 Abs. 9 vorzugehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2015

§ 18 StVAG Wesentliche Änderungen einer bewilligten Veranstaltungsstätte


(1) Die wesentliche Änderung einer bewilligten Veranstaltungsstätte bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die §§ 15, 16 oder 17 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Wesentlich im Sinn des Abs. 1 ist eine Änderung insbesondere dann, wenn

1.

in einer bewilligten Veranstaltungsstätte im Kalenderjahr an mehr als drei Veranstaltungstagen Veranstaltungen durchgeführt werden, die nicht von der Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind oder

2.

mit ihr nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Teilnehmerinnen/Teilnehmern oder auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte verbunden sein können.

(3) Eine Änderung ist jedenfalls dann nicht wesentlich, wenn Anlagen oder Ausstattungen durch gleichartige Anlagen oder Ausstattungen ersetzt werden. Anlagen oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem Verwendungszweck der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen nicht oder nur geringfügig abweichen.

§ 19 StVAG Pflichten der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte


(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte hat die Verpflichtung

1.

für die ordnungsgemäße Benützbarkeit und Sicherheit zu sorgen,

2.

für eine wiederkehrende Überprüfung nach § 20 und für eine allenfalls erforderliche Mängelbehebung zu sorgen,

3.

unbeschadet der Verantwortlichkeit der Veranstalterin/des Veranstalters für die Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu sorgen,

4.

während der Veranstaltung selbst anwesend zu sein oder sich durch eine beauftragte Person vertreten zu lassen, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Bewilligung notwendig sind, und

 5.

die Veranstalterin/den Veranstalter nachweislich vom Inhalt der Bewilligung in Kenntnis zu setzen, insbesondere darüber, welche Veranstaltungsarten oder Veranstaltungsbetriebsarten von der Bewilligung umfasst sind und welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen einzuhalten sind, sowie von Prüfbescheinigungen und allfälligen Mängelbehebungsaufträgen.

(2) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte hat diese außer Betrieb zu nehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie/er erkennt, dass die Erfordernisse nach § 15 Abs. 7 nicht vorliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 20 StVAG Wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten


(1) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat bewilligte Veranstaltungsstätten wiederkehrend überprüfen zu lassen. Die Frist für die wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten beträgt längstens zehn Jahre.

(2) Über jede wiederkehrende Überprüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Im Prüfbericht ist festzuhalten, ob die Veranstaltungsstätte der Bewilligung und sonstigen die Veranstaltungsstätte nach diesem Gesetz betreffenden Bescheiden und Erkenntnissen entspricht.

(3) Werden Mängel festgestellt, sind in den Prüfbericht Vorschläge und die Frist für die Behebung aufzunehmen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat die prüfende Stelle oder Person den Prüfbericht einschließlich einer Sachverhaltsdarstellung an die Behörde zu übermitteln. Bei Mängeln im Sinn des § 21 Abs. 4 Z 3 hat sie die Behörde unverzüglich zu verständigen.

(4) Werden keine Mängel festgestellt oder wurden die Mängel fristgerecht behoben, ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die die Mängelfreiheit bestätigt. Die Prüfbescheinigung ist unverzüglich an die Behörde zu übermitteln.

(5) Die Prüfbescheinigung und der Prüfbericht sind aufzubewahren und vor Ort bereitzuhalten.

(6) Zur Durchführung einer wiederkehrenden Überprüfung, zur Erstellung des Prüfberichts und zur Ausstellung einer Prüfbescheinigung sind heranzuziehen:

1.

staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis,

2.

allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Umfang ihres Fachgebietes,

3.

akkreditierte Stellen im Umfang ihrer Akkreditierung oder

4.

Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der Veranstaltungsstätte befugt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 21 StVAG Überprüfungsbefugnisse der Behörden


(1) Die Behörde darf jederzeit von Amts wegen bewilligte Veranstaltungsstätten überprüfen.

(2) Die Organe der Behörden einschließlich der beigezogenen Sachverständigen sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Gesetzes

1.

Veranstaltungsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen und

2.

Untersuchungen, Messungen und Probebetriebe durchzuführen oder Proben zu entnehmen.

Die Inhaberin/Der Inhaber der Bewilligung hat den von der Behörde mit der Überprüfung betrauten Organen den Zugang zu gewähren und die Überprüfung zu dulden, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen. Wird der Zugang verwehrt oder die Überprüfung behindert, darf dies durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.

(3) Werden anlässlich einer Überprüfung einer Veranstaltungsstätte oder auf Grund einer Verständigung nach § 20 Abs. 4 Mängel festgestellt, hat die Behörde die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) Die Behörde hat der Inhaberin/dem Inhaber den Betrieb der Veranstaltungsstätte mit Bescheid zu untersagen, wenn

1.

die Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung nach § 20 nicht erfüllt,

2.

einem Auftrag zur Behebung von Mängeln im Sinn des Abs. 3 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsprochen oder

3.

durch Mängel die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdet wird.

(5) Die Behörde hat einen Untersagungsbescheid nach Abs. 4 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen.

(6) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten der Eigentümerin/des Eigentümers der Veranstaltungsstätte oder der/des sonst Verfügungsberechtigten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anlagen außer Betrieb setzen und alle zur sonstigen Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchführen. Diese Maßnahmen sind aufzuheben, wenn sie zur Gefahrenabwehr nicht mehr erforderlich sind.

§ 22 StVAG Berechtigungsdauer und dingliche Wirkung


(1) Die Wirksamkeit der nach den §§ 15, 16, 17, 18 und 21 erlassenen Bescheide, Erkenntnisse und Aufträge wird durch einen Wechsel der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers nicht berührt. Jeder Wechsel ist der Behörde unverzüglich zu melden.

(2) Die aus einer Veranstaltungsstättenbewilligung erwachsende Berechtigung erlischt

1.

mit Ablauf der in der Bewilligung angegebenen Frist, sofern eine solche vorgesehen ist, oder

2.

mit der Wirksamkeit des Verzichts auf die Berechtigung.

(3) Der Verzicht ist gegenüber der Behörde schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und wirksam.

(4) Ist die Berechtigung erloschen, hat die ehemalige Inhaberin/der ehemalige Inhaber der Bewilligung dafür zu sorgen, dass von der Veranstaltungsstätte keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen oder die Umwelt ausgehen. Kommt sie/er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihr/ihm die Behörde diese Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 23 StVAG Behörden


(1) Behörde ist:

1.

die Gemeinde

a)

für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von bis zu 1.000 Personen, nicht jedoch für

aa)

Veranstaltungsstätten, die sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete erstrecken oder

ab)

Veranstaltungsstätten für ortsfeste Veranstaltungsbetriebe;

b)

für Veranstaltungen in von der Gemeinde bewilligten Veranstaltungsstätten, die von einer solchen Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind;

c)

für sonstige Veranstaltungen, bei denen gleichzeitig bis zu 1.000 Personen erwartet werden, nicht jedoch für

ca)

Veranstaltungen, deren Veranstaltungsstätte sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete erstreckt oder

cb)

Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind;

d)

für mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe, wenn sie eigenständig oder im Zusammenhang mit einer Veranstaltung nach lit. b oder c durchgeführt werden;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde für alle Veranstaltungsstätten, Veranstaltungen und Veranstaltungsbetriebe, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen;

3.

die Landesregierung für die Bewilligung nach § 10.

(2) Die Überprüfung bewilligter Veranstaltungsstätten nach § 21 obliegt der Bewilligungsbehörde.

(3) Die Überwachung einer Veranstaltung nach § 14 obliegt

1.

der Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, hinsichtlich jener Veranstaltungen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich durchgeführt werden, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt;

2.

der Gemeinde hinsichtlich der unter Abs. 1 Z. 1 fallenden Veranstaltungen und mobilen Veranstaltungsbetriebe, sofern nicht die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion gegeben ist, weil diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist;

3.

der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich aller übrigen Veranstaltungen und Veranstaltungsbetriebe.

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 24 StVAG Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes


(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt, mitzuwirken durch

1.

Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

3.

die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(2) Im Übrigen haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungs- und Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände, die Fluchtwege oder die für Einsatzkräfte notwendigen Zu- und Abfahrtswege verstellen, zu entfernen oder entfernen zu lassen. § 89a Abs. 4 bis 8 StVO gilt sinngemäß.

§ 25 StVAG Parteien und Beteiligte


(1) Parteien in Verfahren nach dem 2. Abschnitt sind die Veranstalterinnen/Veranstalter.

(2) Parteien in Verfahren nach dem 3. Abschnitt sind die Antragstellerinnen/Antragsteller sowie die Bewilligungsinhaberinnen/Bewilligungsinhaber.

(3) Die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde und die Gemeinden, in deren Gebiet die Veranstaltungsstätte liegt, sind in allen Verfahren betreffend Anzeige einer Veranstaltung, Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Großveranstaltung sowie Erteilung oder Entziehung der Bewilligung einer Veranstaltungsstätte zu hören. Ihnen sind sämtliche in Bescheidform ergehenden Erledigungen sowie behördliche Bestätigungen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 26 StVAG Register


(1) Die Landesregierung führt ein öffentliches Register für

1.

Bewilligungen nach § 10;

2.

Veranstaltungseinrichtungen, die in der Steiermark verwendet werden dürfen, und die darüber Verfügungsberechtigten.

(2) Veranstaltungseinrichtungen, die in der Steiermark verwendet werden sollen und nicht von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, bedürfen einer Aufnahme in das Register, es sei denn, sie werden im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitgenehmigt und nur dort eingesetzt. Die Registrierung berechtigt zur Aufstellung und zum Betrieb der Einrichtung auf Kosten und Gefahr der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten.

(3) Für die Aufnahme in das Register sind folgende Angaben erforderlich:

1.

Name, Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch eine E-Mail-Adresse des über die Veranstaltungseinrichtung Verfügungsberechtigten;

2.

eine genaue Bezeichnung, Beschreibung und nähere technische Angaben über die Veranstaltungseinrichtung;

3.

der letzte Überprüfungsbefund, der nicht älter als 2 Jahre sein darf.

(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Registrierung sowie beizulegende Unterlagen durch Verordnung festsetzen.

(5) Die Landesregierung hat die Registrierung schriftlich zu bestätigen und die Registernummern für die Veranstaltungseinrichtungen mitzuteilen.

(6) Registrierte Veranstaltungseinrichtungen sind längstens alle 2 Jahre unter sinngemäßer Anwendung des § 20 überprüfen zu lassen.

(7) Die Veranstaltungseinrichtung ist aus dem Register zu streichen, wenn der Landesregierung innerhalb der Prüffrist keine Prüfbescheinigung (§ 20 Abs. 4) vorgelegt wird.

(8) Die Verfügungsberechtigte/Der Verfügungsberechtigte hat der Landesregierung jede wesentliche Änderung unverzüglich bekannt zu geben.

(9) Die Landesregierung ist berechtigt, das gemäß Abs. 1 und 2 einzurichtende Register automationsunterstützt zu führen. Sie hat bei der Führung des Registers auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu achten und technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

§ 27 StVAG Eigener Wirkungsbereich


Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 28 StVAG Verweise


(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012;

2.

Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011;

3.

Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2012;

4.

Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2011.

§ 29 StVAG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

2.

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;

3.

entgegen § 3 Abs. 1 Z 2 als Veranstalterin/Veranstalter während der Veranstaltung nicht anwesend ist und keine Vertretung veranlasst hat;

4.

eine meldepflichtige Veranstaltung nach § 7 ohne vorherige Meldung oder abweichend von den Angaben in der Meldung oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen durchführt;

5.

eine anzeigepflichtige Veranstaltung nach § 8 ohne vorherige Anzeige, abweichend von den Angaben in der Anzeige oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder entgegen einer Untersagung durchführt;

6.

eine Großveranstaltung nach § 9 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen abweicht;

7.

eine mobile Veranstaltung oder einen mobilen Veranstaltungsbetrieb ohne die nach § 10 erforderliche Bewilligung oder ohne eine als gleichwertig anerkannte Berechtigung durchführt oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen abweicht;

8.

eine verbotene Veranstaltung nach § 13 ankündigt oder durchführt;

9.

entgegen der Bestimmung des § 14 den Zutritt oder die Überwachung nicht duldet oder behindert, die Erteilung von Auskünften verweigert oder die für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Unterlagen nicht vorlegt;

10.

die Veranstaltung entgegen einer Untersagung nach § 14 Abs. 4 durchführt;

11.

die in § 14 Abs. 6 vorgesehenen Anordnungen oder Maßnahmen missachtet;

12.

eine Veranstaltung in einer nach § 14 Abs. 8 geräumten oder gesperrten Veranstaltungsstätte durchführt;

13.

eine behördliche Kennzeichnung nach § 14 Abs. 8 entfernt, beschädigt, unlesbar macht oder sonst verändert;

14.

als Veranstalterin/Veranstalter die in der Veranstaltungsstättenbewilligung gemäß § 15 Abs. 8 festgelegten oder nachträglich gemäß § 15 Abs. 9 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen missachtet;

15.

als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter über eine bewilligte Veranstaltungsstätte wesentliche Änderungen ohne Bewilligung gemäß § 18 vornimmt;

16.

entgegen den Bestimmungen nach § 21 den Zutritt, die Überwachung, die Überprüfung nicht duldet oder behindert, die verlangten Auskünfte verweigert oder für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Unterlagen nicht vorlegt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafen bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde, wenn es sich um Veranstaltungen oder Betriebsstätten handelt, für deren Meldung, Anzeige oder Bewilligung die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013

§ 30 StVAG EU-Recht


Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.

§ 31 StVAG Übergangsbestimmungen


(1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren gilt Folgendes:

1.

Anhängige Verfahren, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vom Anwendungsbereich ausgenommen sind oder keiner Bewilligung mehr bedürfen, sind einzustellen. Die Parteien des Verfahrens sind von der Einstellung zu verständigen.

2.

Sonstige Verfahren – mit Ausnahme der in Abs. 5 geregelten Angelegenheiten – sind nach den bis zum Inkrafttreten geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

a)

Ab dem rechtskräftigen Abschluss der Betriebsstättenverfahren gelten diese Betriebsstätten als Veranstaltungsstätten nach diesem Gesetz, wobei sich auch die behördliche Zuständigkeit nach diesem Gesetz richtet.

b)

Für Bewilligungen für Varieté-, Zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen gilt Abs. 4 sinngemäß.

(2) Die Überwachung von Veranstaltungen richtet sich nach jener Rechtslage, die für die Beurteilung der Veranstaltung maßgeblich war.

(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Betriebsstätten (§ 21 ff Veranstaltungsgesetz 1969), die der Abhaltung von Veranstaltungen dienen, sowie Motorsportanlagen (§ 22b Veranstaltungsgesetz 1969) gilt Folgendes:

1.

Die Genehmigungen bleiben vorläufig aufrecht. Die Stätten gelten als Veranstaltungsstätten nach diesem Gesetz, wobei sich auch die behördliche Zuständigkeit nach diesem Gesetz richtet.

2.

Die bestehenden Betriebsstätten müssen jedoch hinsichtlich Flucht und Rettung, Fluchtwegkennzeichnung, Notbeleuchtung, Blitzschutz und brandschutztechnischer Anforderungen nachgerüstet werden, wenn sie den erforderlichen Mindeststandards nicht entsprechen. Diese Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung eine Prüfbescheinigung gemäß § 20, die auch die Einhaltung oder Nachrüstung der in der Verordnung festgelegten Mindeststandards bestätigen muss, vorgelegt wird.

(4) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für Varieté-, Zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen (§ 5 Veranstaltungsgesetz 1969) gilt Folgendes:

1.

Die Bewilligungen bleiben vorläufig aufrecht. Sie dürfen jedoch nur dann ausgeübt werden, wenn die Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen unter sinngemäßer Anwendung des § 26 dieses Gesetzes registriert wurden.

2.

Die Bewilligung erlischt, wenn ein Verfahren über einen Antrag nach § 10 dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen ist, spätestens jedoch nach Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(5) Das Veranstaltungsgesetz 1969 ist für Geld- und Unterhaltungsspielapparate, Spielsalons und Spielstuben mit folgenden Einschränkungen bis zum 31. Dezember 2015 weiter anzuwenden:

 1.

Die Erteilung von Bewilligungen für das Aufstellen und den Betrieb von Geldspielapparaten ist nicht mehr zulässig.

 2.

Die Erteilung von Bewilligungen für das Aufstellen und den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten ist nur befristet bis zum 31. Dezember 2015 zulässig.

 3.

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für das Aufstellen und den Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten (§ 5a) bleiben längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 aufrecht.

 4.

Die Anzeige von Geldspielapparaten ist nicht mehr zulässig; für diese Apparate darf eine neue Bescheinigung für die Aufstellung und den Betrieb, ausgenommen im Rahmen eines Austausches nach § 34 Abs. 9, nicht mehr ausgestellt werden.

 5.

Die Anzeige von Unterhaltungsspielapparaten ist zulässig; eine neue Bescheinigung für die Aufstellung und den Betrieb dieser Apparate ist jedoch längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 gültig.

 6.

Bescheinigungen für die Aufstellung und den Betrieb von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten (§ 34 Abs. 6, 7, 8 und 9), die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wurden, gelten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015. Eine Fristverlängerung nach § 34 Abs. 7 oder ein Austausch nach § 34 Abs. 9 ist bis zu diesem Zeitpunkt zulässig.

 7.

Die Verordnung über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette für bewilligte Spielapparate, LGBl. Nr. 35/1986, ist bis zum 31. Dezember 2015 anzuwenden.

 8.

Die Neubewilligung von Spielsalons ist nicht mehr zulässig.

 9.

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligten Spielsalons dürfen – auch im Fall einer zulässigen Verlängerung der Bewilligung – längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter betrieben werden.

10.

Die Neubewilligung von Spielstuben ist nur befristet bis zum 31. Dezember 2015 zulässig.

§ 32 StVAG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. November 2012 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 32a StVAG Inkrafttreten von Novellen


(1) Die Änderung des § 29 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2013, in Kraft.

(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 1 Z 1 und 6, des § 6 Abs. 3, des § 8 Abs. 8 letzter Satz, des § 9 Abs. 8 und 9, des § 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 letzter Satz, des § 14 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5, des § 19 Abs. 1 Z 4 und 5, des § 20 Abs. 2, des § 22 Abs. 1 und 2, des § 23 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2, des § 29 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall des § 23 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Die Änderung des § 2 Z 9 lit. b und des § 15 Abs. 1 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 156/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Dezember 2013, in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 119/2015 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 17 und § 17 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Dezember 2015, in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2018 treten § 1 Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Juni 2018, in Kraft.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 26 Abs. 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 156/2013, LGBl. Nr. 119/2015, LGBl. Nr. 52/2018, LGBl. Nr. 63/2018

§ 33 StVAG Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, außer Kraft.

Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 (StVAG) Fundstelle


Gesetz vom 3. Juli 2012, mit dem das Veranstaltungswesen im Land Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 – StVAG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 88/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 1304/1 AB EZ 1304/5) (CELEX-Nr. 32006L0123)

Änderung

LGBl. Nr. 22/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 1572/1 AB EZ 1572/2)

LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

LGBl. Nr. 156/2013 (XVI. GPStLT IA EZ 2240/1 AB EZ 2240/4)

LGBl. Nr. 119/2015 (XVII. GPStLT IA EZ 97/1 AB EZ 97/4)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Pflichten der Veranstalterin/des Veranstalters

§ 4

Voraussetzungen für die Durchführung von Veranstaltungen

§ 5

Besondere Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Ablauf von Veranstaltungen

§ 6

Persönliche Voraussetzungen

2. Abschnitt
Veranstaltungen

§ 7

Meldepflichtige Veranstaltungen

§ 8

Anzeigepflichtige Veranstaltungen

§ 9

Großveranstaltungen

§ 10

Mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe

§ 11

Bewilligungsfiktion

§ 12

Berechtigungsdauer

§ 13

Verbotene Veranstaltungen

§ 14

Überwachung von Veranstaltungen

3. Abschnitt
Veranstaltungsstätten

§ 15

Bewilligung von Veranstaltungsstätten

§ 16

Besondere Bestimmungen für Motorsportanlagen

§ 17

Besondere Bestimmungen für Veranstaltungsstätten

§ 18

Wesentliche Änderungen einer bewilligten Veranstaltungsstätte

§ 19

Pflichten der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung einer Veranstaltungsstätte

§ 20

Wiederkehrende Überprüfung von Veranstaltungsstätten

§ 21

Überprüfungsbefugnisse der Behörden

§ 22

Berechtigungsdauer und dingliche Wirkung

4. Abschnitt
Behörden und Zuständigkeiten

§ 23

Behörden

§ 24

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 25

Parteien und Beteiligte

§ 26

Register

5. Abschnitt
Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 27

Eigener Wirkungsbereich

§ 28

Verweise

§ 29

Strafbestimmungen

§ 30

EU-Recht

§ 31

Übergangsbestimmungen

§ 32

Inkrafttreten

§ 32a

Inkrafttreten von Novellen

§ 33

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 119/2015

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