§ 15 StVAG Bewilligung von Veranstaltungsstätten

StVAG - Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Einer Bewilligung bedürfen

1.

Veranstaltungsstätten, die regelmäßig oder dauernd für Veranstaltungszwecke bestimmt sind. Veranstaltungsstätten sind regelmäßig für Veranstaltungszwecke bestimmt, wenn an mehr als zehn Veranstaltungstagen im Kalenderjahr Veranstaltungen durchgeführt werden; dies gilt nicht für Veranstaltungen, die aufgrund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen durchgeführt werden, wie z. B. Welt- oder Europameisterschaften, und nicht für Veranstaltungen, die auf öffentlichem Gut stattfinden;

2.

Veranstaltungsstätten für ortsfeste Veranstaltungsbetriebe.

(2) Für sonstige Veranstaltungsstätten kann eine Bewilligung beantragt werden.

(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Anschrift und Telefonnummer der Antragstellerin/des Antragstellers;

2.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte;

3.

das Gesamtfassungsvermögen der Veranstaltungsstätte;

4.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen und -mittel;

5.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der vorgesehenen Veranstaltungsbetriebseinrichtungen;

6.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsarten oder der Veranstaltungsbetriebsarten, die in der Veranstaltungsstätte durchgeführt werden sollen;

7.

eine genaue Beschreibung des geplanten Ablaufs der Veranstaltungen;

8.

eine genaue Angabe der Veranstaltungstage, Veranstaltungszeiten oder Veranstaltungsbetriebszeiten;

9.

Angaben über Vorkehrungen, die Gefahren, Belästigungen und Beeinträchtigungen nach Abs. 7 ausschließen.

(4) Dem Antrag sind jedenfalls folgende Unterlagen beizulegen:

1.

ein Grundbuchsauszug, der dem Grundbuchsstand zur Zeit der Einbringung des Antrags entsprechen muss;

2.

eine schriftliche Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen/Eigentümer oder der darüber Verfügungsberechtigten, sofern diese nicht Antragsteller sind;

3.

ein maßstabgetreuer Plan der Veranstaltungsstätte einschließlich eines maßstabgetreuen Lageplans;

4.

eine maßstabgetreue planliche Darstellung, aus der die genaue Lage und der Aufbau der zu verwendenden Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen, Anlagen und Ausstattungen ersichtlich ist;

5.

eine Beschreibung der Verkehrssituation einschließlich der Parkplätze.

(5) Die Landesregierung kann Inhalt und Form des Antrags sowie weitere beizulegende Unterlagen mit Verordnung festsetzen.

(6) Die Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst die Eignung der Veranstaltungsstätte, Veranstaltungseinrichtungen oder Veranstaltungsbetriebseinrichtungen für die beantragten Veranstaltungsarten.

(7) Die Veranstaltungsstättenbewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die beantragten Veranstaltungsarten nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung so beschaffen ist, dass

a)

eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit der Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die Sicherheit von Sachen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte nicht zu erwarten ist,

b)

sie dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entspricht,

c)

eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung und eine ordnungsgemäße Sammlung und Lagerung der anfallenden Abfälle gewährleistet ist und

d)

unzumutbare Belästigungen von Menschen nicht zu erwarten sind,

2.

für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der Teilnehmerinnen/Teilnehmer benutzbare Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte zur Verfügung stehen,

3.

die Veranstaltungsstätte so gelegen ist, dass der Straßenverkehr durch die Veranstaltungen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird und ein rasches und gefahrloses Verlassen der Veranstaltungsstätte möglich ist, und

4.

die beantragten Veranstaltungsarten den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen entsprechen.

(8) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

(9) Ergibt sich bei einer bewilligten Veranstaltungsstätte, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen und Bedingungen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen dieses Landesgesetzes oder einer danach erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.

(10) Auflagen können mit Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass diese nicht erforderlich sind oder mit weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann und die durch Abs. 7 geschützten Schutzgüter und Interessen nicht beeinträchtigt werden. Die Behörde hat das Verfahren auf Antrag des Inhabers der Veranstaltungsstätte oder von Amts wegen einzuleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/2013, LGBl. Nr. 52/2018

In Kraft seit 06.06.2018 bis 31.12.9999
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