§ 16 StVAG Besondere Bestimmungen für Motorsportanlagen

StVAG - Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Für Motorsportanlagen sind bei der Beurteilung, ob Belästigungen von Menschen durch Lärm im Sinn des § 15 Abs. 7 Z 1 lit. d zumutbar sind, auch Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Akzeptanz der Geräuschimmission auswirken können. Solche Umstände sind insbesondere

1.

der mit dem Betrieb der Motorsportanlage verbundene volkswirtschaftliche Nutzen,

2.

die regionale und allenfalls traditionelle Bedeutung der Motorsportanlage,

3.

Einschränkungen der zeitlichen Nutzung der Motorsportanlage,

4.

die Vermeidung von Lärmemissionen durch bauliche Ausgestaltungen der Motorsportanlage nach dem Stand der Technik und

5.

die Unvermeidbarkeit von Lärmimmissionen nach der Veranstaltungsart.

(2) Eine unzumutbare Belästigung von Menschen ist jedenfalls dann gegeben, wenn folgende Lärmimmissionswerte überschritten werden:

1.

ein über das Jahr gemittelter energieäquivalenter 16-Stunden-Tagesmittelungspegel im Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr (LAeq.16h.anno) von 65 dB;

2.

ein Maximalpegel (LAmax) von 115 dB;

3.

ein energieäquivalenter 24-Stunden-Tagesmittelungspegel (LAeq 24h) von 80 dB;

4.

ein Maximalpegel (LAmax) von 99 dB zur Tageszeit (06.00–22.00), häufiger als 19-mal.

(3) Zum Nachweis der Vermeidung unzumutbarer Lärmbelästigungen hat die Antragstellerin/der Antragsteller Unterlagen vorzulegen, denen zufolge

1.

der Betrieb durch gestaffelte zeitabhängige Immissionskontingente mit einer höchstzulässigen Anzahl von Tagen pro Jahr eingeschränkt wird,

2.

die zeitlichen Abfolgen der einzelnen Betriebsarten festgelegt sind und

3.

eine Überwachung der Einhaltung der Immissionskontingente durch Dauermessstationen vorgesehen ist.

(4) Die Betreiberin/Der Betreiber der Anlage hat der Behörde innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Betriebsjahres einen Bericht über die Einhaltung der Immissionskontingente vorzulegen und die Ergebnisse der Lärmmessungen (Abs. 4 Z 3) zur Verfügung zu stellen.

(5) Werden auf einer Motorsportanlage auch Kraftfahrzeuge außerhalb von befestigten Fahrwegen im freien Gelände verwendet, darf eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn die in § 4 Abs. 2 lit. b, c und d des Geländefahrzeugegesetzes, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden.

In Kraft seit 01.11.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 StVAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 StVAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 StVAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 StVAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 StVAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StVAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 StVAG
§ 17 StVAG