§ 1 StVAG Anwendungsbereich

StVAG - Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für

 1.

Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung fallen, wie z. B. auf dem Gebiet des Monopolwesens, des Versammlungsrechtes, der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt, der Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen des Bundes und der Bundestheater und der Angelegenheiten des Kultus;

 2.

Veranstaltungen, die in anderen Landesgesetzen, wie z. B. Lichtspielgesetz, Tanzschulgesetz, Schischulgesetz, Berg- und Schiführergesetz, Wettgesetz geregelt sind;

 3.

Veranstaltungen, die überwiegend Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- und Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen, Ausstellungen in und von Museen, sowie kulturelle Bildungsveranstaltungen im Bereich der Literatur oder der bildenden Kunst;

 4.

Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches und auf dem Gelände der genannten Einrichtung, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von Schülerinnen/Schülern oder Kindern oder jeweils von deren Erziehungsberechtigten durchgeführt werden;

 5.

Veranstaltungen, die zur Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften gehören, und Veranstaltungen, die in den ausdrücklich der Religionsausübung gewidmeten Räumlichkeiten gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften stattfinden;

 6.

politische Veranstaltungen, die dem Versammlungsrecht unterliegen, samt den der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie der damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend der politischen Werbung dient;

 7.

Veranstaltungen von Gebietskörperschaften und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts zu nationalen Anlässen;

 8.

die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten, Geldspielapparaten, Unterhaltungsspielapparaten, Geschicklichkeitsapparaten und dergleichen;

 9.

Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen;

10.

das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z 2 der Gewerbeordnung 1994;

11.

Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen;

12.

Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und auf Rechnung und Gefahr der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers in der betriebseigenen gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage durchgeführt werden;

13.

Darbietungen von Straßenkünstlerinnen/Straßenkünstlern, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen;

14.

ortsfeste Veranstaltungsbetriebe für Aktivitäten,

a)

zu deren sicherer Ausübung die Teilnehmerinnen/Teilnehmer durch eigenes Verhalten und Ausrüstung wesentlich beitragen können,

b)

zu deren Ausübung keine mit besonderen Betriebsgefahren verbundenen technischen Einrichtungen oder Geräte bereitgestellt oder verwendet werden und

c)

die im Freien zwischen 8 und 22 Uhr oder in geschlossenen Stätten stattfinden,

wie z. B. der Betrieb von Schipisten, Golfplätzen, Langlaufloipen, Natureislaufplätzen, Naturrodelbahnen, Tennisplätzen oder Fußballplätzen;

15.

Kleinveranstaltungen im Rahmen eines Veranstaltungsbetriebes nach Z 14 auf Rechnung und Gefahr der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2018

In Kraft seit 06.06.2018 bis 31.12.9999
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