§ 1 StVAG Anwendungsbereich

StVAG - Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Landesgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.Dieses Landesgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Landesgesetz gilt nicht für
    1.  1. 1Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung fallen, wie z. B. auf dem Gebiet des Monopolwesens, des Versammlungsrechtes, der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt, der Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen des Bundes und der Bundestheater und der Angelegenheiten des Kultus;
    2.  2. 2Veranstaltungen, die in anderen Landesgesetzen, wie z. B. Lichtspielgesetz, Tanzschulgesetz, Schischulgesetz, Berg- und Schiführergesetz, Wettgesetz geregelt sind;
    3.  3. 3Veranstaltungen, die überwiegend Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- und Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen, Ausstellungen in und von Museen, sowie kulturelle Bildungsveranstaltungen im Bereich der Literatur oder der bildenden Kunst;
    4.  4. 4Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches und auf dem Gelände der genannten Einrichtung, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von Schülerinnen/Schülern oder Kindern oder jeweils von deren Erziehungsberechtigten durchgeführt werden;
    5.  5. 5Veranstaltungen, die zur Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften gehören, und Veranstaltungen, die in den ausdrücklich der Religionsausübung gewidmeten Räumlichkeiten gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften stattfinden;
    6.  6. 6politische Veranstaltungen, die dem Versammlungsrecht unterliegen, samt den der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie der damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend der politischen Werbung dient;
    7.  7. 7Veranstaltungen von Gebietskörperschaften und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts zu nationalen Anlässen;
    8.  8. 8die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten, Geldspielapparaten, Unterhaltungsspielapparaten, Geschicklichkeitsapparaten und dergleichen;
    9.  9. 9Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen;Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, des Glücksspielgesetzes und die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen;
    10. 10.Ziffer 10das Halten von Spielen nach § 111 Abs. 4 Z 2 der Gewerbeordnung 1994;das Halten von Spielen nach Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994;
    11. 11.Ziffer 11Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen;
    12. 12.Ziffer 12Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und auf Rechnung und Gefahr der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers in der betriebseigenen gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage durchgeführt werden;
    13. 13.Ziffer 13Darbietungen von Straßenkünstlerinnen/Straßenkünstlern, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen;
    14. 14.Ziffer 14ortsfeste Veranstaltungsbetriebe für Aktivitäten,
      1. a)Litera azu deren sicherer Ausübung die Teilnehmerinnen/Teilnehmer durch eigenes Verhalten und Ausrüstung wesentlich beitragen können,
      2. b)Litera bzu deren Ausübung keine mit besonderen Betriebsgefahren verbundenen technischen Einrichtungen oder Geräte bereitgestellt oder verwendet werden und
      3. c)Litera cdie im Freien zwischen 8 und 22 Uhr oder in geschlossenen Stätten stattfinden,wie z. B. der Betrieb von Schipisten, Golfplätzen, Langlaufloipen, Natureislaufplätzen, Naturrodelbahnen, Tennisplätzen oder Fußballplätzen;
    15. 15.Ziffer 15Kleinveranstaltungen im Rahmen eines Veranstaltungsbetriebes nach Z 14 auf Rechnung und Gefahr der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten;Kleinveranstaltungen im Rahmen eines Veranstaltungsbetriebes nach Ziffer 14, auf Rechnung und Gefahr der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten;
    16. 16.Ziffer 16Kleinveranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie z. B. Platzkonzerte, Kurkonzerte, Ostereier-Suchen, Laternenfeste, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste oder Maibaum-Aufstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2018, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 StVAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 StVAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 StVAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 StVAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 StVAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 StVAG