§ 2 StVAG Begriffsbestimmungen

StVAG - Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

 1.

Veranstaltungen: Unternehmungen, Ereignisse oder Zusammenkünfte, die der Unterhaltung, Belustigung oder Ertüchtigung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer dienen;

 2.

ortsfester Veranstaltungsbetrieb: regelmäßige oder dauernde Veranstaltung, bei der Veranstaltungsstätten zur eigenen Belustigung oder Ertüchtigung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer bereitgestellt werden;

 3.

mobiler Veranstaltungsbetrieb: Veranstaltung derselben Veranstalterin/desselben Veranstalters, die darauf ausgerichtet ist, abwechselnd an verschiedenen Veranstaltungsorten dieselben Veranstaltungsbetriebseinrichtungen zur eigenen Belustigung oder Ertüchtigung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer bereitzustellen;

 4.

mobile Veranstaltung: Veranstaltung derselben Veranstalterin/desselben Veranstalters, die darauf ausgerichtet ist, als gleichartige Veranstaltung abwechselnd an verschiedenen Veranstaltungsorten unter Verwendung derselben Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt zu werden;

 5.

öffentlich: allgemein zugänglich oder allgemein beworben;

 6.

allgemein zugänglich:

a)

uneingeschränkt oder unter den gleichen Bedingungen oder Voraussetzungen zugänglich,

b)

nicht überwiegend für Personen, die von der Veranstalterin/vom Veranstalter persönlich geladen wurden, zugänglich,

c)

in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einer allgemein zugänglichen Gesamtveranstaltung, auch wenn die teilnehmenden Personen von der Veranstalterin/vom Veranstalter persönlich geladen wurden, oder

d)

von einer Vereinigung für ihre Mitglieder durchgeführt, wobei die Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird;

 7.

Veranstaltungsarten:

a)

alle zeitlich begrenzten gleichartigen Veranstaltungen, wie z. B. Konzerte, Ausstellungen, Tierschauen, Feste, Bälle, Wettbewerbe, Wettkämpfe, Wettrennen, Meisterschaften, Turniere, Rennen;

b)

alle Formen eines ortsfesten Veranstaltungsbetriebes, wie z. B. der Betrieb einer Sommerrodelbahn, eines Hochseilgartens, Freizeitparks, Tierparks;

 8.

Großveranstaltungen: Veranstaltungen, zu denen während der Veranstaltungsdauer mehr als 20.000 Personen erwartet werden oder Veranstaltungen, die an einem Veranstaltungstag gleichzeitig von mehr als 20.000 Personen besucht werden können;

 9.

Kleinveranstaltungen: Veranstaltungen, zu denen während der Veranstaltungsdauer nicht mehr als 300 Personen erwartet werden oder die an einem Veranstaltungstag gleichzeitig von nicht mehr als 300 Personen besucht werden können und bei denen

a)

keine Gefährdung im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 1 zu erwarten ist,

b)

die Veranstaltungszeit zwischen 8 und 23 Uhr oder in Gastgewerbebetrieben innerhalb der gewerberechtlich zulässigen Betriebszeiten liegt und

c)

die Veranstaltungsdauer nicht mehr als drei Veranstaltungstage beträgt;

10.

Veranstaltungsstätten: für die Durchführung von Veranstaltungen bestimmte ortsgebundene Einrichtungen wie bauliche Anlagen, Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Flächen, Plätze, sonstige Örtlichkeiten, Fahrtrouten und dergleichen samt den dazugehörigen Veranstaltungseinrichtungen, Veranstaltungsbetriebseinrichtungen, Anlagen und Ausstattungen;

11.

Motorsportanlagen: Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 20.000 Personen, die der Durchführung von Motorrad- und Autorennen und regelmäßig oder dauernd der Durchführung von Trainings-, Test- oder Publikumsfahrten dienen;

12.

Veranstaltungseinrichtungen: für die Durchführung von Veranstaltungen bestimmte Einrichtungen, wie z. B. Zelte, Bühnen, Gerüste, Podien samt den dazugehörigen Anlagen und Ausstattungen;

13.

Veranstaltungsbetriebseinrichtungen: für einen Veranstaltungsbetrieb bestimmte Einrichtungen, wie z. B. Vergnügungsgeräte, Transportmittel oder Sportgeräte samt den dazugehörigen Anlagen und Ausstattungen;

14.

Veranstaltungsmittel: für die Durchführung von Veranstaltungen bestimmte akustische, optische oder anders wahrnehmbare Effekte samt den dazugehörigen Anlagen oder Ausstattungen;

15.

Veranstaltungsdauer: Zeitraum vom ersten bis zum letzten Veranstaltungstag;

16.

Veranstaltungstag: Kalendertag, an dem eine Veranstaltung durchgeführt wird, sowie gegebenenfalls die unmittelbar anschließenden Nachtstunden des darauffolgenden Kalendertages;

17.

Veranstaltungszeit: Zeitraum zwischen Veranstaltungsbeginn und Veranstaltungsende;

18.

Veranstaltungsbeginn: durch die Veranstalterin/den Veranstalter festgelegter Zeitpunkt, an dem die Teilnehmerinnen/Teilnehmer in der Veranstaltungsstätte erwartet oder eingelassen werden;

19.

Veranstaltungsende: durch die Veranstalterin/den Veranstalter festgelegter Zeitpunkt, an dem ein Verlassen der Veranstaltungsstätte durch die Teilnehmerinnen/Teilnehmer erwartet oder organisiert wird;

20.

Veranstalterin/Veranstalter: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalterin/Veranstalter auftritt oder sich als solche/r öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalterin/Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung oder des Veranstaltungsbetriebes duldet;

21.

Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit Zustimmung der Eigentümerin/des Eigentümers das Verfügungsrecht über die Veranstaltungsstätte oder Veranstaltungseinrichtung ausübt; im Zweifel gilt die Eigentümerin/der Eigentümer der Veranstaltungsstätte als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter;

22.

Teilnehmerinnen/Teilnehmer: natürliche Personen, die im Rahmen einer Veranstaltung einem Veranstaltungsverlauf folgen oder sich im Rahmen einer Veranstaltung aktiv belustigen oder ertüchtigen, wie Publikum, Fans, Zuschauerinnen/Zuschauer, Besucherinnen/Besucher, Kundinnen/Kunden;

23.

Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionsfähigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche insgesamt am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen hohen Schutzniveaus sind. Bei der Anwendung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie die Effizienz und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/2013

In Kraft seit 13.12.2013 bis 31.12.9999
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