§ 29 StVAG Strafbestimmungen

StVAG - Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

2.

Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;

3.

entgegen § 3 Abs. 1 Z 2 als Veranstalterin/Veranstalter während der Veranstaltung nicht anwesend ist und keine Vertretung veranlasst hat;

4.

eine meldepflichtige Veranstaltung nach § 7 ohne vorherige Meldung oder abweichend von den Angaben in der Meldung oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen durchführt;

5.

eine anzeigepflichtige Veranstaltung nach § 8 ohne vorherige Anzeige, abweichend von den Angaben in der Anzeige oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder entgegen einer Untersagung durchführt;

6.

eine Großveranstaltung nach § 9 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen abweicht;

7.

eine mobile Veranstaltung oder einen mobilen Veranstaltungsbetrieb ohne die nach § 10 erforderliche Bewilligung oder ohne eine als gleichwertig anerkannte Berechtigung durchführt oder von allfällig vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen abweicht;

8.

eine verbotene Veranstaltung nach § 13 ankündigt oder durchführt;

9.

entgegen der Bestimmung des § 14 den Zutritt oder die Überwachung nicht duldet oder behindert, die Erteilung von Auskünften verweigert oder die für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Unterlagen nicht vorlegt;

10.

die Veranstaltung entgegen einer Untersagung nach § 14 Abs. 4 durchführt;

11.

die in § 14 Abs. 6 vorgesehenen Anordnungen oder Maßnahmen missachtet;

12.

eine Veranstaltung in einer nach § 14 Abs. 8 geräumten oder gesperrten Veranstaltungsstätte durchführt;

13.

eine behördliche Kennzeichnung nach § 14 Abs. 8 entfernt, beschädigt, unlesbar macht oder sonst verändert;

14.

als Veranstalterin/Veranstalter die in der Veranstaltungsstättenbewilligung gemäß § 15 Abs. 8 festgelegten oder nachträglich gemäß § 15 Abs. 9 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen missachtet;

15.

als Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter über eine bewilligte Veranstaltungsstätte wesentliche Änderungen ohne Bewilligung gemäß § 18 vornimmt;

16.

entgegen den Bestimmungen nach § 21 den Zutritt, die Überwachung, die Überprüfung nicht duldet oder behindert, die verlangten Auskünfte verweigert oder für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Unterlagen nicht vorlegt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafen bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde, wenn es sich um Veranstaltungen oder Betriebsstätten handelt, für deren Meldung, Anzeige oder Bewilligung die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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