§ 11 StSBBG Allgemeines

StSBBG - Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Heimhelfer/Die Heimhelferin unterstützt betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens durch Unterstützung von Eigenaktivitäten und Hilfe zur Selbsthilfe. Betreuungsbedürftige Personen sind Personen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, die aber in ihrer Wohnung bleiben oder in einer betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben möchten. Der Heimhelfer/Die Heimhelferin arbeitet als wichtiges Bindeglied zwischen der betreuungsbedürftigen Person, deren sozialem Umfeld und allen anderen Bezugspersonen. Der Heimhelfer/Die Heimhelferin arbeitet im Team mit der Hauskrankenpflege und den mobilen Betreuungsdiensten.

(2) Der Heimhelfer/Die Heimhelferin führt im Rahmen der Betreuungsplanung eigenverantwortlich die Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich. Er/Sie ist hierbei an die Anordnungen der betreuungsbedürftigen Person und der Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe gebunden. Heimhelfer/-innen leisten Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß den bundesrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.

(3) Die Heimhelferin/Der Heimhelfer hat folgende Aufgaben:

1.

hauswirtschaftliche Tätigkeiten (insbesondere für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung der betreuten Person zu sorgen),

2.

Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials,

3.

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (Einkauf, Post, Behörden, Apotheke u. a.),

4.

Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten,

5.

einfache Aktivierung (z. B. Anregung zur Beschäftigung),

6.

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,

7.

hygienische Maßnahmen (z. B. Wäschegebarung),

8.

Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen,

9.

Unterstützung von Pflegepersonen,

10.

Dokumentation,

11.

Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.

(4) Der Beruf des Heimhelfers/der Heimhelferin darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat.

(5) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Heimhelfer/-in ist 18 Jahre.

In Kraft seit 18.01.2008 bis 31.12.9999
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