Gesamte Rechtsvorschrift StSBBG

Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

StSBBG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.01.2023
Gesetz vom 16. Oktober 2007, mit dem die Sozialbetreuungsberufe geregelt werden (Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 4/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1369/1 AB EZ 1369/4)

§ 1 StSBBG Gegenstand


(1) Dieses Gesetz regelt die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen, die Voraussetzungen für die Ausübung und den Tätigkeitsbereich der Sozialbetreuungsberufe sowie die Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe.

(2) Sozialbetreuungsberufe sind Diplom-Sozialbetreuer/-innen, Fach-Sozialbetreuer/-innen und Heim-helfer/-innen.

(3) Die Regelungen des Bundes über Gesundheitsberufe bleiben unberührt.

§ 2 StSBBG Allgemeines


(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/-innen ausgeführt werden können (§§ 7 bis 9). Auf Grund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung der Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen besitzen sie aber eine höhere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Dies gilt nicht für pflegerische Tätigkeiten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG).

(2) Diplom-Sozialbetreuer/-innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr.

(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Fach-Sozialbetreuern/Fach-Sozialbetreuerinnen und Heimhelfern/Heimhelferinnen in Fragen der Sozialbetreuung.

(4) Diplom-Sozialbetreuer/-innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation/Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.

(5) Diplom-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen:

1.

Altenarbeit (A) oder

2.

Familienarbeit (F) oder

3.

Behindertenarbeit (BA) oder

4.

Behindertenbegleitung (BB).

(6) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer/in ist 20 Jahre.

§ 3 StSBBG


Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022

§ 4 StSBBG


Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022

§ 5 StSBBG


Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022

§ 6 StSBBG


Persönlichkeitsbildung

(Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der

Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.)

 

340 UE

Spezialisierung BB

460 UE

Sozialbetreuung allgemein

(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.)

 

200 UE

Humanwissenschaftliche Grundbildung

(Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der

Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.)

 

200 UE

Politische Bildung und Recht

(Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der

Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.)

 

80 UE

Spezialisierung BB

120 UE

Medizin und Pflege

(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen).

 

480 UE

Spezialisierung BB

120 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen).

 

20 UE

Haushalt, Ernährung, Diät

(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.)

 

80 UE

Management und Organisation

 

80 UE

  1. (5) Module für die einzelnen Spezialisierungen:

    Spezialisierung A/F/BA

     

    320 UE

    Spezialisierung BB

     

    520 UE

    1. (6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der -Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.

      Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022

§ 7 StSBBG


Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022

§ 8 StSBBG


Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022

§ 9 StSBBG


Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022

§ 10 StSBBG


Persönlichkeitsbildung

 

220 UE

(Dieses Modul beinhaltet u. a.: Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

Spezialisierung BB

340 UE

Sozialbetreuung allgemein

(Das Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Es deckt 170 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

 

200 UE

Humanwissenschaftliche Grundbildung

(Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Es deckt 30 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

 

80 UE

Politische Bildung und Recht

 

40 UE

(Das Modul deckt 30 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab).

Spezialisierung BB

80 UE

Medizin und Pflege

 

480 UE

(Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegeassistenz-Ausbildung. In der Spezialisierung BB werden die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.)

Spezialisierung BB

120 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

 

20 UE

Haushalt, Ernährung, Diät

(Das Modul deckt 25 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

 

80 UE

  1. (5) Module für die einzelnen Spezialisierungen:

    Spezialisierungen A/F/BA

     

    80 UE

    Spezialisierung BB

     

    280 UE

    1. (6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.

      Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022

§ 11 StSBBG Allgemeines


(1) Der Heimhelfer/Die Heimhelferin unterstützt betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens durch Unterstützung von Eigenaktivitäten und Hilfe zur Selbsthilfe. Betreuungsbedürftige Personen sind Personen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, die aber in ihrer Wohnung bleiben oder in einer betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben möchten. Der Heimhelfer/Die Heimhelferin arbeitet als wichtiges Bindeglied zwischen der betreuungsbedürftigen Person, deren sozialem Umfeld und allen anderen Bezugspersonen. Der Heimhelfer/Die Heimhelferin arbeitet im Team mit der Hauskrankenpflege und den mobilen Betreuungsdiensten.

(2) Der Heimhelfer/Die Heimhelferin führt im Rahmen der Betreuungsplanung eigenverantwortlich die Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich. Er/Sie ist hierbei an die Anordnungen der betreuungsbedürftigen Person und der Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe gebunden. Heimhelfer/-innen leisten Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß den bundesrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.

(3) Die Heimhelferin/Der Heimhelfer hat folgende Aufgaben:

1.

hauswirtschaftliche Tätigkeiten (insbesondere für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung der betreuten Person zu sorgen),

2.

Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials,

3.

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (Einkauf, Post, Behörden, Apotheke u. a.),

4.

Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten,

5.

einfache Aktivierung (z. B. Anregung zur Beschäftigung),

6.

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,

7.

hygienische Maßnahmen (z. B. Wäschegebarung),

8.

Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen,

9.

Unterstützung von Pflegepersonen,

10.

Dokumentation,

11.

Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.

(4) Der Beruf des Heimhelfers/der Heimhelferin darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat.

(5) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Heimhelfer/-in ist 18 Jahre.

§ 12 StSBBG Ausbildung


(1) Die Ausbildung zum Heimhelfer/zur Heimhelferin erfolgt in Kursen. Sie umfasst

1.

200 UE Unterricht und

2.

200 Stunden Praktika.

Diese Ausbildung beinhaltet das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach dem GuKG.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst:

Dokumentation

4 UE

Ethik und Berufskunde

8 UE

Erste Hilfe

20 UE

Grundzüge der angewandten Hygiene

6 UE

Grundpflege und Beobachtung

60 UE

Grundzüge der Pharmakologie

20 UE

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde

8 UE

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation

20 UE

Haushaltsführung

12 UE

Grundzüge der Gerontologie

10 UE

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung

26 UE

Grundzüge der sozialen Sicherheit

6 UE

 

(3) Die praktische Ausbildung umfasst:

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich

120 Stunden

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im (teil)stationären Bereich

80 Stunden

 

(4) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung.

§ 13 StSBBG


(1) Die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes nach diesem Gesetz sowie die Führung der Berufsbezeichnung ,Diplom-Sozialbetreuer/in‘, ,Fach-Sozialbetreuer/in‘ und ,Heimhelfer/in‘ dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

1.

erfolgreicher Abschluss der jeweils erforderlichen Ausbildung,

2.

erforderliche gesundheitliche Eignung und

3.

erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

(2) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist zu erbringen,

1.

für Abs. 1 Z. 1 durch ein Zeugnis einer gemäß § 18 oder einer in einem anderen Bundesland anerkannten Ausbildungseinrichtung oder eines gemäß § 15 erforderlichen ausländischen Qualifikationsnachweises und den erforderlichen Fortbildungsbestätigungen gemäß § 16 Abs. 4,

2.

für Abs. 1 Z. 2 durch ein ärztliches Zeugnis und

3.

für Abs. 1 Z. 3 durch eine Strafregisterbescheinigung.

(3) Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die Vertrauenswürdigkeit ist nicht gegeben

1.

bei einer Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder

2.

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der/des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu befürchten ist.

(5) Die Berechtigung zur Berufsausübung und zur Führung der Berufsbezeichnung geht verloren, wenn die erforderliche gesundheitliche Eignung oder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist.

(6) Erfolgt die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, so ist die Dienstgeberin/der Dienstgeber für die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 verantwortlich.

(7) Für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens bis 30. Juni 2022, dürfen Tätigkeiten des jeweils anerkannten Sozialbetreuungsberufes auch von Personen ausgeübt werden, die den/die in einem Anerkennungsbescheid gemäß § 15 oder in einem Anerkennungsbescheid eines anderen Bundeslandes vorgeschriebenen Anpassungslehrgang/vorgeschriebene Eignungsprüfung noch nicht absolviert haben. Diese Berechtigung erlischt mit Ende der Pandemie.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 45/2021, LGBl. Nr. 117/2021

§ 14 StSBBG Anerkennung der Ausbildung in Sozialbetreuungsberufen innerhalb Österreichs


Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zum Heimhelfer/zur Heimhelferin, zum Fach-Sozialbetreuer/zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer/zur Diplom-Sozialbetreuerin, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.

§ 15 StSBBG Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen


(1) Das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz auch auf in Drittstaaten absolvierte Ausbildungen anwendbar ist. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.

(2) Auf Erleichterungen bei der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen, Bescheinigungen und Informationen gemäß Anhang VII der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen haben nur jene Personen Anspruch, deren absolvierte Ausbildungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für Ausgleichsmaßnahmen nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, insbesondere in Hinblick auf die Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2013, LGBl. Nr. 136/2016

§ 16 StSBBG Fortbildung


(1) Die Angehörigen eines Sozialbetreuungsberufes haben sich regelmäßig fortzubilden. Die Abstände zwischen den Fortbildungen dürfen höchstens zwei Jahre betragen. Das Ausmaß der jeweiligen Fortbildung umfasst

1.

bei Diplom-SozialbetreuerInnen und Fach-SozialbetreuerInnen mindestens 32 Stunden und

2.

bei HeimhelferInnen mindestens 16 Stunden.

(2) Fortbildungen dürfen nur von anerkannten Einrichtungen angeboten werden.

(3) Fortbildungen haben folgende Inhalte zu vermitteln:

1.

berufsbezogene Information über die neuesten Entwicklungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse oder

2.

Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(4) Die Einrichtung hat der/dem Fortzubildenden eine Bestätigung über den Besuch der Fortbildung auszustellen, die von der/dem Fortzubildenden der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu übermitteln ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010

§ 17 StSBBG Aufsicht


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5 zu überwachen.

(2) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können jederzeit prüfen, ob

1.

die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 3 gegeben sind und

2.

die erforderlichen Fortbildungen absolviert wurden.

(3) Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sind die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise vorzulegen.

(4) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden diese Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht behoben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausübung des Sozialbetreuungsberufes sowie die Führung der Berufsbezeichnung mit Bescheid zu untersagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010

§ 18 StSBBG Anerkennung, Aberkennung und Aufsicht


(1) Die Landesregierung hat Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe mit Bescheid anzuerkennen, wenn

1.

die von ihnen angebotene Ausbildung den in den Abschnitten 2 bis 4 festgelegten Ausbildungsinhalten entspricht,

2.

für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht und

3.

für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind.

(2) Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen haben ihren Absolventinnen/Absolventen über die erfolgreiche Ausbildung Zeugnisse auszustellen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungs- und Prüfungsablauf sowie die Anforderungen an das Ausbildungs- und Prüfungspersonal festzusetzen.

(3) Die Ausbildungseinrichtungen unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht steht der Landesregierung die Befugnis zu, diese Einrichtung durch ihre Organe in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die behördlichen Organe berechtigt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen einer Ausbildungseinrichtung zu betreten. Die Leiterin/Der Leiter der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Ausbildungseinrichtung mitzuteilen.

(5) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden die festgestellten Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so ist die Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen (Aberkennung).

(6) Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen haben der Landesregierung jährlich einen Bericht über die erfolgten Ausbildungen vorzulegen. In diesem Bericht ist insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 87/2013

§ 19 StSBBG Rückwirkung von Verordnungen


Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

§ 20 StSBBG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer/-in“, „Fach-Sozialbetreuer/-in“ (mit und ohne Anführung der Spezialisierung) oder Heimhelfer/-in unbefugt führt oder einen Sozialbetreuungsberuf unbefugt ausübt,

2.

als Dienstgeberin/Dienstgeber ihrer/seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 6 nicht nachkommt,

3.

eine Bildungseinrichtung ohne Anerkennung betreibt,

4.

Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne über die notwendige Anerkennung zu verfügen.

(2) Verwaltungsübertretungen

1.

gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro,

2.

gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit Geldstrafe bis zu 4000 Euro,

3.

gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit Geldstrafe bis zu 6000 Euro

zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) (Anm.: entfallen).

(5) Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 87/2013

§ 21 StSBBG Übergangsbestimmungen


(1) Personen, die am 18. Jänner 2008 nach den Bestimmungen des Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes (AFHG, LGBl. Nr. 6/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2006) zur Ausübung eines Betreuungsberufes und zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt sind oder vergleichbare Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, absolviert haben, haben bis spätestens 31. Dezember 2014 die im Folgenden geregelten Aufschulungen erfolgreich abzuschließen. Die Führung der Berufsbezeichnungen,Diplom-SozialbetreuerIn‘,,Fach-SozialbetreuerIn‘ und,HeimhelferIn‘ ist erst nach erfolgreicher Aufschulung zulässig.

(2) Personen, die die Ausbildung zur Familienhelferin/zum Familienhelfer oder zur Altenfachbetreuerin/zum Altenfachbetreuer nach dem AFHG oder zur Diplom-Behindertenpädagogin/zum Diplom-Behindertenpädagogen im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen folgende Aufschulung absolvieren:

1.

für die Diplom-Sozialbetreuung mit Spezialisierung F: die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG;

2.

für die Diplom-Sozialbetreuung mit Spezialisierung A: die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG, jene Teile der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin/zum Diplom-Sozialbetreuer, die nach dem AFHG oder einer vergleichbaren nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung nicht umfasst sind, und die Diplomprüfung.

(3) Personen, die die Ausbildung zur Diplom-Behindertenpädagogin/zum Diplom-Behindertenpädagogen im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen folgende Aufschulung absolvieren:

1.

für die Diplom-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB: das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘;

2.

für die Diplom-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BA: die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG.

(4) Personen, die die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin/zum Altenfachbetreuer nach dem AFHG abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung,Fach-Sozialbetreuer/in mit Spezialisierung A‘ zu führen, sobald sie die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG nachweisen können. Dieser Nachweis ist spätestens bis 31. Jänner 2013 zu erbringen.

(5) Personen, die die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin/zum Altenfachbetreuer oder zur Diplom-Behindertenpädagogin/zum Diplom-Behindertenpädagogen abgeschlossen haben, müssen folgende Aufschulung absolvieren:

1.

für Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BA: die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG;

2.

für Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB: das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘, sofern nicht die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG absolviert wurde.

(6) Personen, die die Ausbildung zur Behinderten(fach)betreuerin/zum Behinderten(fach)betreuer im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen für die Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB folgende Aufschulungen absolvieren:

1.

Theorie

Persönlichkeitsbildung

80 UE

Sozialbetreuung allgemein

80 UE

Humanwissenschaftliche Grundausbildung

20 UE

Politische Bildung und Recht

20 UE

Medizin und Pflege

60 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

20 UE

Spezialisierung BB

120 UE

2.

Praktikum im Ausmaß von 120 Stunden. Das Praktikum ist durch eine positive Beurteilung nachzuweisen.

(7) Personen gemäß Abs. 6, die am 18. Jänner 2008 das 55. Lebensjahr vollendet haben oder zu diesem Zeitpunkt über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung verfügen, müssen für die Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB folgende Aufschulungen absolvieren:

1.

Theorie

Persönlichkeitsbildung

40 UE

Medizin und Pflege

100 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

20 UE

Spezialisierung BB

40 UE

2.

Praktikum im Ausmaß von 120 Stunden. Das Praktikum ist durch eine positive Beurteilung nachzuweisen.

(8) Personen, die die Ausbildung zur Behinderten(fach)betreuerin/zum Behinderten(fach)betreuer im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen für die Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BA die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG absolvieren.

(9) Personen, die die Ausbildung zur Heimhelferin/zum Heimhelfer nach dem AFHG abgeschlossen haben, müssen für die Heimhilfe das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘ absolvieren. Diese Aufschulung ist nicht erforderlich, wenn die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG nachgewiesen wird. Personen, die in der Zeit vom 18. Jänner 2008 bis zum 30. Juni 2010 die Aufschulung gemäß § 21 Abs. 4 Z. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2008 absolviert oder zumindest begonnen haben, sind von dieser Regelung ausgenommen. Begonnene Ausbildungen sind gemäß § 21 Abs. 4 Z. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2008 zu beenden.

(10) Personen gemäß Abs. 9, die am 18. Jänner 2008 entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung verfügen, müssen für die Heimhilfe folgende Aufschulungen absolvieren:

1.

Theorie

Grundzüge der Pharmakologie

20 UE

2.

Praktikum

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich

30 Std.

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im teil-/vollstationären Bereich

10 Std.

Im Rahmen der Ausbildung nach dem AFHG absolvierte Wahlfächer sind anzurechnen, soweit sie die Inhalte gemäß Z. 1 und 2 abdecken.

(11) Bei Personen, die die Ausbildung nach dem AFHG am 18. Jänner 2008 noch nicht abgeschlossen haben, sind die bereits abgelegten Prüfungen anzurechnen. Die noch offenen Ausbildungsteile sind nach diesem Gesetz zu absolvieren.

(12) Wurde das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘ oder die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG absolviert, so sind diese Qualifikationen auf die Ausbildung oder Aufschulungen nach diesem Gesetz anzurechnen. Das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘ ist nicht zu absolvieren, wenn die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG nachgewiesen werden kann.

(13) Am 18. Jänner 2008 gemäß § 13 AFHG anerkannte Ausbildungseinrichtungen müssen binnen eines Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 12 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 bei der Landesregierung um Anerkennung gemäß § 18 ansuchen. Dem schriftlichen Antrag sind die Lehrpläne anzuschließen, die den der Anerkennung folgenden Lehrgängen und Kursen zu Grunde gelegt werden sollen. Bis zur Anerkennung richten sich die Ausbildungs- und Prüfungsmodalitäten nach der AFHAusbVO, LGBl. Nr. 47/1996.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 31/2013

§ 22 StSBBG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Jänner 2008, in Kraft.

§ 23 StSBBG Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Alten-, Familien- und Heimhilfegesetz, LGBl. Nr. 6/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2006, außer Kraft.

Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG) Fundstelle


Gesetz vom 16. Oktober 2007, mit dem die Sozialbetreuungsberufe geregelt werden (Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 4/2008 (XV. GPStLT RV EZ 1369/1 AB EZ 1369/4)

Änderung

LGBl. Nr. 2/2010 (XV. GPStLT RV EZ 2878/1 AB EZ 2878/4)

LGBl. Nr. 31/2013 (XVI. GPStLT IA EZ 1671/1 AB EZ 1671/2)

LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

LGBl. Nr. 136/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 1011/1 AB EZ 1011/3)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32011L0051, 32011R0492, 32012R1024, 32013L0055]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Gegenstand

2. Abschnitt
Diplom-Sozialbetreuer/-in

§ 2

Allgemeines

§ 3

Spezialisierung Altenarbeit (A)

§ 4

Spezialisierung Familienarbeit (F)

§ 5

Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)

§ 6

Ausbildung

3. Abschnitt
Fach-Sozialbetreuer/-in

§ 7

Allgemeines

§ 8

Spezialisierung Altenarbeit (A)

§ 9

Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)

§ 10

Ausbildung

4. Abschnitt
Heimhelfer/-in

§ 11

Allgemeines

§ 12

Ausbildung

5. Abschnitt
Gemeinsame Berufsausübungs- und Ausbildungsvorschriften

§ 13

Berechtigung zur Führung von Berufsbezeichnungen

§ 14

Anerkennung der Ausbildung in Sozialbetreuungsberufen innerhalb Österreichs

§ 15

Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen

§ 16

Fortbildung

§ 17

Aufsicht

6. Abschnitt
Ausbildungseinrichtungen

§ 18

Anerkennung, Aberkennung und Aufsicht

7. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 19

Rückwirkung von Verordnungen

§ 20

Strafbestimmungen

§ 21

Übergangsbestimmungen

§ 22

Inkrafttreten

§ 22a

Inkrafttreten von Novellen

§ 23

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010

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