§ 2 StSBBG Allgemeines

StSBBG - Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.11.2025
  1. (1)Absatz einsDiplom-Sozialbetreuer/-innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/-innen ausgeführt werden können (§§ 7 bis 9). Auf Grund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung der Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen besitzen sie aber eine höhere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Dies gilt nicht für pflegerische Tätigkeiten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG).Diplom-Sozialbetreuer/-innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/-innen ausgeführt werden können (Paragraphen 7 bis 9). Auf Grund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung der Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen besitzen sie aber eine höhere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Dies gilt nicht für pflegerische Tätigkeiten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG).
  2. (2)Absatz 2Diplom-Sozialbetreuer/-innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr.
  3. (3)Absatz 3Diplom-Sozialbetreuer/-innen verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Fach-Sozialbetreuern/Fach-Sozialbetreuerinnen und Heimhelfern/Heimhelferinnen in Fragen der Sozialbetreuung.
  4. (4)Absatz 4Diplom-Sozialbetreuer/-innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation/Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
  5. (5)Absatz 5Diplom-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen:
    1. 1.Ziffer einsAltenarbeit (A) oder
    2. 2.Ziffer 2Familienarbeit (F) oder
    3. 3.Ziffer 3Behindertenarbeit (BA) oder
    4. 4.Ziffer 4Behindertenbegleitung (BB).
  6. (6)Absatz 6Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer/in ist 18 Jahre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2025,

In Kraft seit 27.08.2025 bis 31.12.9999
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