Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.11.2025
(1)Absatz einsDiplom-Sozialbetreuer/-innen mit der Spezialisierung BA und BB entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäß § 3 Abs. 1:Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit der Spezialisierung BA und BB entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäß Paragraph 3, Absatz eins :,
1.Ziffer einseigenverantwortliche Durchführung der personenzentrierten Lebensplanung,
2.Ziffer 2eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der Basalen Pädagogik, wie z. B. Basale Stimulation, Basale Kommunikation, Basale Aktivierung,
3.Ziffer 3eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel (z. B. Gebärden und Symbole) unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
(2)Absatz 2Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BA nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG wahr.
(3)Absatz 3Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB leisten auch Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 64/2005, in der Fassung LGBl. Nr.66/2025, einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle der pflegerischen Aufgaben (Abs. 2) treten bei Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. Sie realisieren und koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung.Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB leisten auch Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr.66 aus 2025,, einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle der pflegerischen Aufgaben (Absatz 2,) treten bei Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. Sie realisieren und koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022, LGBl. Nr. 67/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2025,
In Kraft seit 27.08.2025 bis 31.12.9999
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