§ 5 StSBBG

Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2022 bis 31.12.9999

(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mitAnm.: in der Spezialisierung BA und BB entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäßFassung § 3 Abs. 1LGBl. Nr. 90/2022:

1.

eigenverantwortliche Durchführung der personenzentrierten Lebensplanung,

2.

eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der Basalen Pädagogik, wie z. B. Basale Stimulation, Basale Kommunikation, Basale Aktivierung,

3.

eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel (z. B. Gebärden und Symbole) unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.

(2) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BA nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG wahr.

(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB leisten auch Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 64/2005, einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle der pflegerischen Aufgaben (Abs. 2) treten bei Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. Sie realisieren und koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung.

Stand vor dem 07.12.2022

In Kraft vom 18.01.2008 bis 07.12.2022

(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mitAnm.: in der Spezialisierung BA und BB entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäßFassung § 3 Abs. 1LGBl. Nr. 90/2022:

1.

eigenverantwortliche Durchführung der personenzentrierten Lebensplanung,

2.

eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der Basalen Pädagogik, wie z. B. Basale Stimulation, Basale Kommunikation, Basale Aktivierung,

3.

eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel (z. B. Gebärden und Symbole) unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.

(2) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BA nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG wahr.

(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB leisten auch Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 64/2005, einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle der pflegerischen Aufgaben (Abs. 2) treten bei Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. Sie realisieren und koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung.

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