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(2) Diplom-Sozialbetreuer/-innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr.
(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Fach-Sozialbetreuern/Fach-Sozialbetreuerinnen und Heimhelfern/Heimhelferinnen in Fragen der Sozialbetreuung.
(4) Diplom-Sozialbetreuer/-innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation/Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
(5) Diplom-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen:
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(6) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer/in ist 20 Jahre.
(2) Diplom-Sozialbetreuer/-innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr.
(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Fach-Sozialbetreuern/Fach-Sozialbetreuerinnen und Heimhelfern/Heimhelferinnen in Fragen der Sozialbetreuung.
(4) Diplom-Sozialbetreuer/-innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation/Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
(5) Diplom-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen:
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(6) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer/in ist 20 Jahre.