§ 20 StSBBG Strafbestimmungen

StSBBG - Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer/-in“, „Fach-Sozialbetreuer/-in“ (mit und ohne Anführung der Spezialisierung) oder Heimhelfer/-in unbefugt führt oder einen Sozialbetreuungsberuf unbefugt ausübt,

2.

als Dienstgeberin/Dienstgeber ihrer/seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 6 nicht nachkommt,

3.

eine Bildungseinrichtung ohne Anerkennung betreibt,

4.

Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne über die notwendige Anerkennung zu verfügen.

(2) Verwaltungsübertretungen

1.

gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro,

2.

gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit Geldstrafe bis zu 4000 Euro,

3.

gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit Geldstrafe bis zu 6000 Euro

zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) (Anm.: entfallen).

(5) Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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