§ 20 StSBBG Strafbestimmungen

Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer/-in“, „Fach-Sozialbetreuer/-in“ (mit und ohne Anführung der Spezialisierung) oder Heimhelfer/-in unbefugt führt oder einen Sozialbetreuungsberuf unbefugt ausübt,

2.

als Dienstgeberin/Dienstgeber ihrer/seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 6 nicht nachkommt,

3.

eine Bildungseinrichtung ohne Anerkennung betreibt,

4.

Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne über die notwendige Anerkennung zu verfügen.

(2) Verwaltungsübertretungen

1.

gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro,

2.

gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit Geldstrafe bis zu 4000 Euro,

3.

gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit Geldstrafe bis zu 6000 Euro

zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet(Anm.: entfallen).

(5) Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.01.2010 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer/-in“, „Fach-Sozialbetreuer/-in“ (mit und ohne Anführung der Spezialisierung) oder Heimhelfer/-in unbefugt führt oder einen Sozialbetreuungsberuf unbefugt ausübt,

2.

als Dienstgeberin/Dienstgeber ihrer/seiner Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 6 nicht nachkommt,

3.

eine Bildungseinrichtung ohne Anerkennung betreibt,

4.

Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne über die notwendige Anerkennung zu verfügen.

(2) Verwaltungsübertretungen

1.

gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro,

2.

gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit Geldstrafe bis zu 4000 Euro,

3.

gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit Geldstrafe bis zu 6000 Euro

zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet(Anm.: entfallen).

(5) Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 87/2013

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