Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz (Stmk. IAG) Fundstelle

Stmk. IAG - Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

LGBl. Nr. 61/2017 (XVII. GPStLT IA EZ 1645/1 AB EZ 1645/4)

LGBl. Nr. 82/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1475/1 AB EZ 1475/2) [CELEX-Nr.: 32010L0075]

§ 1

Ziel, Anwendungsbereich von IPPC-Anlagen

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen und Anzeige

§ 3a

Feststellungsverfahren

§ 4

Zugang zu Informationen

§ 4a

Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit, Zugang zu Gericht

§ 4b

Grenzüberschreitende Auswirkungen, Konsultationen

§ 5

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 5a

Kenntnisnahme der Anzeige, Fertigstellung der Anlage

§ 5b

BvT-Schlussfolgerungen, Entwicklung bei den besten verfügbaren Techniken

§ 6

Überprüfung und Aktualisierung der Bewilligungsauflagen

§ 6a

Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen

§ 7

Pflichten der Betreiberin/des Betreibers der Anlage

§ 7a

Stilllegung der Anlage

§ 8

Umweltinspektionen

§ 9

Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen

§ 10

Verordnungsermächtigung

§ 11

Behörde

§ 12

Strafbestimmungen

§ 13

Verweise

§ 14

EU-Recht

§ 15

Übergangsbestimmungen

§ 16

Inkrafttreten

§ 17

Inkrafttreten von Novellen

§ 18

Außerkrafttreten

Anhang 1

Kategorien von Tätigkeiten

Anhang 2

Schadstoffe

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

In Kraft seit 22.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz (Stmk. IAG) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz (Stmk. IAG) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz (Stmk. IAG) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz (Stmk. IAG) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz (Stmk. IAG) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. IAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 4 Stmk. IAG