§ 5 Stmk. IAG

Stmk. IAG - Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Bewilligung ist – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen – zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage so errichtet, betrieben oder stillgelegt wird, dass  

1.

das Leben oder die Gesundheit, das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen;

2.

Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken;

3.

alle Vorgaben der BvT-Schlussfolgerungen eingehalten werden; sollten keine BvT-Schlussfolgerungen beschlossen worden sein, sind die BvT-Merkblätter gemäß § 5b heranzuziehen;

4.

die Entstehung von Abfällen möglichst vermieden wird;

5.

die anfallenden Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, oder verwertet werden oder, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt werden, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind;

6.

alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen werden;

7.

die besten verfügbaren Techniken angewendet werden;

8.

keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden;

9.

die Energie effizient verwendet wird;

10.

die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

11.

die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei einer Stilllegung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes nach § 7a wiederherzustellen.

(2) Die Behörde hat im Interesse des Beitrages zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen, Befristungen und Bedingungen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Vorschriften eine Genehmigung, eine Bewilligung oder eine Anzeige erforderlich ist. Soweit es um den Schutz des Gewässers geht, sind Bewilligungsbescheide mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu koordinieren.

(3) Bei der Bewilligung sind die eingelangten Stellungnahmen gemäß §§ 4 und 4a in angemessener Weise zu berücksichtigen und ist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 eingehalten werden. Der Bewilligungsbescheid hat, soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, insbesondere zu enthalten:

1.

Emissionsgrenzwerte für die im Anhang 2 angeführten Schadstoffe und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können. Die Emissionsgrenzwerte können durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden;

2.

angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;

3.

angemessene Anforderungen für die Überwachung der Emissionen, in denen Folgendes festgelegt ist:

a)

die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren und

b)

die Vorgabe, dass in den Fällen des Abs. 4 Z 2 die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BvT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;

4.

eine Verpflichtung, der zuständigen Behörde regelmäßig – mindestens jährlich – Folgendes vorzulegen:

a)

Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der in Z 3 genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Bewilligungsauflagen ermöglichen; und

b.

bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte auf Basis der BvT-Schlussfolgerungen eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht;

5.

angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers gemäß Z 2 sowie angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage; sofern keine kürzeren Überwachungsintervalle für die Anlage vorgeschrieben werden, hat die wiederkehrende Überwachung für den Boden mindestens alle zehn Jahre und für das Grundwasser mindestens alle fünf Jahre zu erfolgen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;

6.

Maßnahmen im Hinblick auf die von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs;

7.

Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;

8.

Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte oder einen Verweis auf die geltenden anderweitig genannten Anforderungen.

(4) Bei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte nach Abs. 3 Z 1 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BvT-Schlussfolgerungen nicht überschreiten:

1.

Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; oder

2.

Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in Z 1 angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen; in diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(5) Unterliegt eine Anlage einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 Emissionszertifikategesetz 2011, entfällt für die Behörde die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung verursacht wird.

(6) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Bewilligungen für die in Abs. 5 angeführten Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen enthalten, den Bewilligungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlage nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.

(7) Wird die Bewilligung auf der Grundlage einer besten verfügbaren Technik erteilt, die in keiner der einschlägigen BvT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage errichtet, betrieben und stillgelegt wird, unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des Abs. 4 erfüllt werden.

(8) Enthalten die einschlägigen BvT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 7 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das den in den einschlägigen BvT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.

(9) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BvT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Anhörung der Antragstellerin/des Antragstellers die erforderlichen Auflagen auf Grundlage der besten verfügbaren Techniken unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien vorzuschreiben.

(10) Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so sind unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Bewilligung vorzusehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021

In Kraft seit 22.07.2021 bis 31.12.9999
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