§ 3 Stmk. IAG

Stmk. IAG - Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Errichtung, der Betrieb, die wesentliche Änderung, angezeigte Änderungen gemäß § 5a Abs. 1, sowie die Stilllegung einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat Name und Anschrift der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers zu enthalten. Dem Antrag ist ein fachkundig erstelltes Projekt in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:

1.

eine Beschreibung der Anlage und ihrer Betriebseinrichtungen mit Angaben über Standort, Art, Zweck, Umfang, Dauer, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage;

2.

Übersichtspläne über den Standort, über Lage, Umfang und alle wesentlichen Teile der Anlage sowie über seine Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den Nachbarn;

3.

Angaben über jene Maßnahmen, die beim Bau und Betrieb der Anlage gesetzt werden, um die beim Betrieb einzusetzende Energie möglichst effektiv zu nutzen und gegebenenfalls das Verhältnis von eingesetzter zu gewonnener Energie zu optimieren (Energieeffizienz);

4.

eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Maßnahmen zu deren Vermeidung, zum Recycling, zur Verwertung und gegebenenfalls zur Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept);

5.

die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümerinnen/der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll, und die Eigentümerinnen/die Eigentümer der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke;

6.

die Zustimmungserklärung der Grundeigentümerinnen/der Grundeigentümer, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nicht Grundeigentümerin/Grundeigentümer ist;

7.

Angaben über die in der Anlage erzeugten oder verwendeten Stoffe und erzeugte oder verwendete Energie;

8.

Angaben über die Quellen der Emissionen aus der Anlage;

9.

eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;

10.

Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium (Luft, Wasser, Boden);

11.

Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

12.

Angaben über die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;

13.

Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt;

14.

sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 5;

15.

die Angabe, welche Unterlagen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von der Akteneinsicht oder der Auflage auszunehmen sind;

16.

Nachweise aller geeigneter Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, der Anwendung der besten verfügbaren Techniken;

17.

Beschreibung der notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Begrenzung von allfälligen Unfallfolgen;

18.

Angabe von Maßnahmen zur Vermeidung jeglicher Gefahr einer Umweltverschmutzung und zur Wiederherstellung eines zufriedenstellenden Zustandes des Betriebsgeländes bei Stilllegung der Anlage;

19.

(Anm.: entfallen)

20.

die wichtigsten von der Bewilligungswerberin/vom Bewilligungswerber geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;

21.

einen Bericht über den Ausgangszustand nach Abs. 5 im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden.

Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen.

(3) Dem Antrag ist auch eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 2 anzuschließen.

(4) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.

(5) Der Bericht über den Ausgangszustand enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten gemäß § 7a vorgenommen werden kann. Der Bericht über den Ausgangszustand muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:

1.

Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes;

2.

falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen.

(6) Nicht wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können, sind der Behörde vor ihrer Ausführung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen im Sinn des Abs. 2 und 3 anzuzeigen.

(7) Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor der Inbetriebnahme von der Betreiberin/vom Betreiber anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021

In Kraft seit 22.07.2021 bis 31.12.9999
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