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(2) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat Name und Anschrift der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers zu enthalten. Dem Antrag ist ein fachkundig erstelltes Projekt in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:
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(3) Dem Antrag ist auch eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 2 anzuschließen.
(4) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
(5) Der Bericht über den Ausgangszustand enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten gemäß § 7a vorgenommen werden kann. Der Bericht über den Ausgangszustand muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
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(6) Nicht wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können, sind der Behörde vor ihrer Ausführung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen im Sinn des Abs. 2 und 3 anzuzeigen.
(7) Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor der Inbetriebnahme von der Betreiberin/vom Betreiber anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
(2) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat Name und Anschrift der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers zu enthalten. Dem Antrag ist ein fachkundig erstelltes Projekt in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:
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(3) Dem Antrag ist auch eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 2 anzuschließen.
(4) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
(5) Der Bericht über den Ausgangszustand enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten gemäß § 7a vorgenommen werden kann. Der Bericht über den Ausgangszustand muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
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(6) Nicht wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können, sind der Behörde vor ihrer Ausführung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen im Sinn des Abs. 2 und 3 anzuzeigen.
(7) Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor der Inbetriebnahme von der Betreiberin/vom Betreiber anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,