(1) Ziel dieses Gesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Abs. 2 genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle Anlagen, in denen die im Anhang 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, und nicht nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K 2013), dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) oder dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) zu genehmigen sind. Bei gleichartigen Tätigkeiten des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Tätigkeiten oder bestehenden Anlagen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, gelten als Anlagen im Sinn dieses Gesetzes, wenn ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagenteilen besteht und Anlagenteile gemeinsam genutzt werden.
(3) Bei gemischten Tätigkeiten im Sinn des Anhanges 1 Z 6.6. werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert. Ab einer Summe von 100 % ist dieses Gesetz anzuwenden.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen oder Anlagenteile, die der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren dienen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017
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