(1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten und zu betreiben, der der Bewilligung und den erteilten Auflagen entspricht.
(2) Die Organe der Behörde, einschließlich die zugezogenen Sachverständigen sind bei der Überwachung betreffend die Einhaltung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen durch die Anlageninhaberin/den Anlageninhaber und deren Mitarbeiter zu unterstützen. Ihnen sind durch die Anlageninhaberin/den Anlageninhaber und deren Mitarbeiter insbesondere der Zutritt zu sämtlichen Liegenschafts- und Gebäudeteilen sowie allfällige Probennahmen zu ermöglichen, die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu übermitteln bzw. zu erteilen.
(3) Werden die in einer Bewilligung enthaltenen Auflagen nicht eingehalten, hat die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird.
(4) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus der Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen regelmäßig der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen müssen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Bezüglich der näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen, an die Berichtszeiträume sowie die Form und den Zeitpunkt der Übermittlung ist die E-PRTR Begleitverordnung sinngemäß anzuwenden. Die Landesregierung kann erforderliche Änderungen der näheren Anforderungen durch Verordnung festlegen.
(5) Bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen hat die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage unverzüglich die Behörde zu unterrichten und unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle zu ergreifen.
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