Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zu erlassen über:
1. | die Lärmindizes; | |||||||||
2. | die Bewertungsmethoden für Lärmindizes; | |||||||||
3. | die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen; | |||||||||
4. | die Anforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und von Teil-Aktionsplänen sowie die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen; | |||||||||
5. | die Festlegung der Ballungsräume sowie deren kartographische Beschreibung und | |||||||||
6. | die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Teil-Umgebungslärmkarten, Teil-Aktionspläne und Berichte. | |||||||||
In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden. |
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