§ 5 Stmk. IAG

Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung ist – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen – zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage so errichtet, betrieben oder betriebenstillgelegt wird, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

das Leben oder die Gesundheit, das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht gefährdetzu verstehen;

2.

Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen werden nur im zumutbaren Ausmaß verursachtauf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken;

3.

alle Vorgaben der BvT-Schlussfolgerungen eingehalten werden eingehalten; sollten keine BvT-Schlussfolgerungen beschlossen worden sein, sind die BvT-Merkblätter gemäß § 5b heranzuziehen;

4.

die Entstehung von Abfällen möglichst vermieden wird;

45.

die anfallenden Abfälle werden unter Einsatz der besten verfügbaren Technik (BvT) vermiedenzur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, oder verwertet werden oder, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt werden, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind.;

6.

alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen werden;

7.

die besten verfügbaren Techniken angewendet werden;

8.

keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden;

9.

die Energie effizient verwendet wird;

10.

die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

11.

die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei einer Stilllegung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes nach § 7a wiederherzustellen.

(2) WerdenDie Behörde hat im Rahmen einer Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe verwendetInteresse des Beitrages zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen, erzeugtBefristungen und Bedingungen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Vorschriften eine Genehmigung, eine Bewilligung oder freigesetzt, so muss die Betreiberin/der Betreiber mit Blick auf eine mögliche VerschmutzungAnzeige erforderlich ist. Soweit es um den Schutz des Bodens auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand erstellen undGewässers geht, sind Bewilligungsbescheide mit der zuständigen Behörde vorzulegen, bevor die Anlage in Betrieb genommen wirdWasserrechtsbehörde zu koordinieren.

Der Bericht über den Ausgangszustand enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Bodenverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 vorgenommen werden kann.

Der Bericht über den Ausgangszustand muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:

1.

Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes;

2.

falls verfügbar, bestehende Informationen über Bodenmessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Bericht widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Bodenmessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen.

(3) Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten bewertetBewilligung sind die Betreiberin/der Betreiber den Stand der Bodenverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand gemäß Abs. 2 angegebenen Zustand verursacht, so ergreift die Betreiberin/der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in den Ausgangszustand zurückzuführen. Zu diesem Zweck ist die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen zu berücksichtigen.

Sofern die Verschmutzung des Bodens auf dem Gelände eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt, die die Betreiberin/der Betreiber durchgeführt hat, ergreift die Betreiberin/der Betreiber bei endgültiger Einstellung die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(4) Ist die Betreiberin/der Betreiber nicht verpflichtet, einen Bericht über den Ausgangszustand gemäß Abs. 2 zu erstellen, so trifft er bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine Gefährdung für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt als Folge einer Verschmutzung des Bodens durch die genehmigten Tätigkeiten mehr darstellt.

(5) Im Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, ist auf dieeingelangten Stellungnahmen gemäß §§ 4 Abs. 1, 2, 3und 4a in angemessener Weise zu berücksichtigen und 5 Bedacht zu nehmen undist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 eingehalten werden. Der GenehmigungsbescheidBewilligungsbescheid hat, soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, insbesondere zu enthalten:

1.

Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe der Liste inim Anhang 2 dieses Gesetzes,angeführten Schadstoffe und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können. Die Emissionsgrenzwerte können durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden;

2.

angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;

3.

angemessene Anforderungen für die Überwachung der Emissionen, in denen Folgendes festgelegt ist:

a.)

die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren und

b.)

die Vorgabe, dass in den Fällen des Abs. 4 Z 2 die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung müssen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den BvTbesten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BvT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;

4.

eine Verpflichtung, der zuständigen Behörde regelmäßig – mindestens jährlich – Folgendes vorzulegen:

a.)

Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der in Z. 3 genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der GenehmigungsauflagenBewilligungsauflagen ermöglichen; und

b.

bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte auf Basis der BvT-Schlussfolgerungen eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den BvTbesten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht;

5.

angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers gemäß Z. 2 sowie angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher BodenverschmutzungenBoden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage; sofern keine kürzeren Überwachungsintervalle für die Anlage vorgeschrieben werden, hat die wiederkehrende Überwachung für den Boden mindestens alle zehn Jahre und für das Grundwasser mindestens alle fünf Jahre zu erfolgen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;

6.

Maßnahmen im Hinblick auf die von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs;

7.

Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;

8.

Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte oder einen Verweis auf die geltenden anderweitig genannten Anforderungen.

(64) DieBei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte nach Abs. 3 Z 1 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BvT-Schlussfolgerungen nicht überschreiten:

1.

Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; oder

2.

Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in Z 1 angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen; in diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(5) Unterliegt eine Anlage einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 Emissionszertifikategesetz 2011, entfällt für die Behörde darf für in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 des Emissionszertifikatgesetzes 2011 (EZG 2011) genannten Anlage keine Emissionsgrenzwertedie Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen der in dieser Verordnung genannten Treibhausgase vorschreibendieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirktverursacht wird.

(76) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte GenehmigungenBewilligungen für die in Abs. 65 angeführten Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG 2011 genannten Treibhausgase enthalten, den GenehmigungsbescheidBewilligungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlage nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.

(7) Wird die Bewilligung auf der Grundlage einer besten verfügbaren Technik erteilt, die in keiner der einschlägigen BvT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage errichtet, betrieben und stillgelegt wird, unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des Abs. 4 erfüllt werden.

(8) Die Behörde hatEnthalten die Anzeigeeinschlägigen BvT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß § 3 Abs. 5 innerhalb von zwei Monaten ab EinlangenAbs. 7 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das den in den einschlägigen BvT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.

(9) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BvT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Ergibt die PrüfungTätigkeit oder des angezeigten Vorhabens die Erforderlichkeit behördlicher VorschreibungenProzesses ab, so hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten ab Einlangennach Anhörung der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige ein Bewilligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 einzuleiten und den Anzeigenden hiervon zu verständigen. Das angezeigte Vorhaben gilt jedenfalls als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Monaten anderslautende Anordnungen von SeitenAntragstellerin/des Antragstellers die erforderlichen Auflagen auf Grundlage der Behörde erlassen wurdenbesten verfügbaren Techniken unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien vorzuschreiben.

(910) Die FertigstellungErfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der Anlage istbesten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so sind unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Behörde vor der Inbetriebnahme von der Betreiberin/vom Betreiber anzuzeigen. Die Behörde hat die Anlage dahingehend zu überprüfenUmweltqualitätsnormen ergriffen werden können, ob siezusätzliche Auflagen in der Bewilligung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassenvorzusehen. Im Überprüfungsbescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen

Anm. Geringfügige Abweichungen, die den Anforderungen des: in der Fassung § 5 LGBl. Nr. 82/2021nicht widersprechen, können jedoch mit diesem Bescheid genehmigt werden.

Stand vor dem 21.07.2021

In Kraft vom 02.02.2016 bis 21.07.2021

(1) Die Bewilligung ist – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen – zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage so errichtet, betrieben oder betriebenstillgelegt wird, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

das Leben oder die Gesundheit, das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht gefährdetzu verstehen;

2.

Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder andere Belästigungen werden nur im zumutbaren Ausmaß verursachtauf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken;

3.

alle Vorgaben der BvT-Schlussfolgerungen eingehalten werden eingehalten; sollten keine BvT-Schlussfolgerungen beschlossen worden sein, sind die BvT-Merkblätter gemäß § 5b heranzuziehen;

4.

die Entstehung von Abfällen möglichst vermieden wird;

45.

die anfallenden Abfälle werden unter Einsatz der besten verfügbaren Technik (BvT) vermiedenzur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, oder verwertet werden oder, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt werden, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind.;

6.

alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen werden;

7.

die besten verfügbaren Techniken angewendet werden;

8.

keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden;

9.

die Energie effizient verwendet wird;

10.

die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;

11.

die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei einer Stilllegung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen zufriedenstellenden Zustand des Anlagengeländes nach § 7a wiederherzustellen.

(2) WerdenDie Behörde hat im Rahmen einer Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe verwendetInteresse des Beitrages zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen, erzeugtBefristungen und Bedingungen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Vorschriften eine Genehmigung, eine Bewilligung oder freigesetzt, so muss die Betreiberin/der Betreiber mit Blick auf eine mögliche VerschmutzungAnzeige erforderlich ist. Soweit es um den Schutz des Bodens auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand erstellen undGewässers geht, sind Bewilligungsbescheide mit der zuständigen Behörde vorzulegen, bevor die Anlage in Betrieb genommen wirdWasserrechtsbehörde zu koordinieren.

Der Bericht über den Ausgangszustand enthält die Informationen, die erforderlich sind, um den Stand der Bodenverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 vorgenommen werden kann.

Der Bericht über den Ausgangszustand muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:

1.

Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes;

2.

falls verfügbar, bestehende Informationen über Bodenmessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Bericht widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Bodenmessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen.

(3) Bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten bewertetBewilligung sind die Betreiberin/der Betreiber den Stand der Bodenverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand gemäß Abs. 2 angegebenen Zustand verursacht, so ergreift die Betreiberin/der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in den Ausgangszustand zurückzuführen. Zu diesem Zweck ist die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen zu berücksichtigen.

Sofern die Verschmutzung des Bodens auf dem Gelände eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt, die die Betreiberin/der Betreiber durchgeführt hat, ergreift die Betreiberin/der Betreiber bei endgültiger Einstellung die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

(4) Ist die Betreiberin/der Betreiber nicht verpflichtet, einen Bericht über den Ausgangszustand gemäß Abs. 2 zu erstellen, so trifft er bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine Gefährdung für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt als Folge einer Verschmutzung des Bodens durch die genehmigten Tätigkeiten mehr darstellt.

(5) Im Bescheid, mit dem die Anlage genehmigt wird, ist auf dieeingelangten Stellungnahmen gemäß §§ 4 Abs. 1, 2, 3und 4a in angemessener Weise zu berücksichtigen und 5 Bedacht zu nehmen undist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 eingehalten werden. Der GenehmigungsbescheidBewilligungsbescheid hat, soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, insbesondere zu enthalten:

1.

Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe der Liste inim Anhang 2 dieses Gesetzes,angeführten Schadstoffe und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung der Art der Schadstoffe und der Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium auf ein anderes in relevanter Menge emittiert werden können. Die Emissionsgrenzwerte können durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden;

2.

angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle;

3.

angemessene Anforderungen für die Überwachung der Emissionen, in denen Folgendes festgelegt ist:

a.)

die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das Bewertungsverfahren und

b.)

die Vorgabe, dass in den Fällen des Abs. 4 Z 2 die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung müssen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den BvTbesten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BvT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;

4.

eine Verpflichtung, der zuständigen Behörde regelmäßig – mindestens jährlich – Folgendes vorzulegen:

a.)

Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der in Z. 3 genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der GenehmigungsauflagenBewilligungsauflagen ermöglichen; und

b.

bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte auf Basis der BvT-Schlussfolgerungen eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den BvTbesten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht;

5.

angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers gemäß Z. 2 sowie angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher BodenverschmutzungenBoden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage; sofern keine kürzeren Überwachungsintervalle für die Anlage vorgeschrieben werden, hat die wiederkehrende Überwachung für den Boden mindestens alle zehn Jahre und für das Grundwasser mindestens alle fünf Jahre zu erfolgen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;

6.

Maßnahmen im Hinblick auf die von den normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs;

7.

Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung;

8.

Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte oder einen Verweis auf die geltenden anderweitig genannten Anforderungen.

(64) DieBei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte nach Abs. 3 Z 1 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BvT-Schlussfolgerungen nicht überschreiten:

1.

Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; oder

2.

Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in Z 1 angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen; in diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(5) Unterliegt eine Anlage einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 Emissionszertifikategesetz 2011, entfällt für die Behörde darf für in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 des Emissionszertifikatgesetzes 2011 (EZG 2011) genannten Anlage keine Emissionsgrenzwertedie Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen der in dieser Verordnung genannten Treibhausgase vorschreibendieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirktverursacht wird.

(76) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte GenehmigungenBewilligungen für die in Abs. 65 angeführten Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG 2011 genannten Treibhausgase enthalten, den GenehmigungsbescheidBewilligungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlage nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.

(7) Wird die Bewilligung auf der Grundlage einer besten verfügbaren Technik erteilt, die in keiner der einschlägigen BvT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage errichtet, betrieben und stillgelegt wird, unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des Abs. 4 erfüllt werden.

(8) Die Behörde hatEnthalten die Anzeigeeinschlägigen BvT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß § 3 Abs. 5 innerhalb von zwei Monaten ab EinlangenAbs. 7 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das den in den einschlägigen BvT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.

(9) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BvT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Ergibt die PrüfungTätigkeit oder des angezeigten Vorhabens die Erforderlichkeit behördlicher VorschreibungenProzesses ab, so hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten ab Einlangennach Anhörung der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige ein Bewilligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 einzuleiten und den Anzeigenden hiervon zu verständigen. Das angezeigte Vorhaben gilt jedenfalls als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Monaten anderslautende Anordnungen von SeitenAntragstellerin/des Antragstellers die erforderlichen Auflagen auf Grundlage der Behörde erlassen wurdenbesten verfügbaren Techniken unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien vorzuschreiben.

(910) Die FertigstellungErfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der Anlage istbesten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so sind unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Behörde vor der Inbetriebnahme von der Betreiberin/vom Betreiber anzuzeigen. Die Behörde hat die Anlage dahingehend zu überprüfenUmweltqualitätsnormen ergriffen werden können, ob siezusätzliche Auflagen in der Bewilligung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassenvorzusehen. Im Überprüfungsbescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen

Anm. Geringfügige Abweichungen, die den Anforderungen des: in der Fassung § 5 LGBl. Nr. 82/2021nicht widersprechen, können jedoch mit diesem Bescheid genehmigt werden.

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