Eine Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass
1. | die Erwerberin/der Erwerber das Grundstück zu dem Zweck erwirbt, um es unmittelbar als Ganzes oder geteilt weiterzuveräußern, | |||||||||
2. | Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden, | |||||||||
3. | die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne stichhältigen Grund wieder zerstört wird, | |||||||||
4. | die Gegenleistung bei Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder ideeller Miteigentumsanteile eines solchen den Weiterbestand des Betriebes gefährden würde oder | |||||||||
5. | die Gegenleistung den ortsüblichen Preis bzw. Pachtzins ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015
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