§ 9 Stmk. GVG

Stmk. GVG - Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ein Rechtsgeschäft ist ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 und ohne Verfahren nach § 8a zu genehmigen,

1.

wenn das Grundstück bergbaulichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder Zwecken des Naturschutzes dienen oder als Bauland verwendet werden soll und

das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung jenes an der Erhaltung der bisherigen Verwendung überwiegt,

die neue Verwendung raumordnungsrechtlichen Zielen nicht widerspricht und

die land- und forstwirtschaftliche Nutzung allfällig verbleibender Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder

2.

wenn das veräußerte Grundstück einem Betrieb zugehört, der hauptsächlich anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient.“

(2) Liegt ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde (§ 14), dann darf eine Genehmigung nach Abs. 1 Z 1 nur mit der Auflage erteilt werden, daß das Grundstück nicht als Zweitwohnsitz benutzt werden darf.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015

In Kraft seit 24.06.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Stmk. GVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Stmk. GVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Stmk. GVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Stmk. GVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Stmk. GVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8a Stmk. GVG
§ 10 Stmk. GVG