(1) Folgende Rechtsgeschäfte sind erklärungspflichtig:
1. | die Übertragung des Eigentums, | |||||||||
2. | die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes, | |||||||||
3. | die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf fremden Baugrundstücken ein Bauwerk zu errichten (§ 435 ABGB), | |||||||||
4. | die Bestandgabe von Baugrundstücken, sofern die Bestanddauer mehr als 20 Jahre beträgt oder der Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird, | |||||||||
5. | die Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung oder jede sonstige Überlassung, die der Benützerin/dem Benützer eine ähnliche rechtliche und tatsächliche Stellung gibt wie einer Eigentümerin/einem Eigentümer oder einer/einem Dienstbarkeitsberechtigten, und | |||||||||
6. | (Anm.: entfallen) |
(2) Abs. 1 gilt nicht für Rechtserwerbe von Todes wegen durch Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015
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