(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.
(2) Ausländer in Ausübung der im EG-Vertrag oder im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländern gleichgestellt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
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