(1) Folgende Rechtsgeschäfte sind genehmigungspflichtig:
1. | die Übertragung des Eigentums, | |||||||||
2. | die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes, | |||||||||
3. | die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten (§ 435 ABGB), | |||||||||
4. | die Verpachtung, wenn das land- und forstwirtschaftliche Grundstück das Ausmaß von zwei Hektar übersteigt und die Pachtdauer mehr als 20 Jahre beträgt oder der Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und | |||||||||
5. | jede sonstige Überlassung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (z. B. Bittleihe, Miete) zu einer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigenden oder gänzlich ausschließenden Nutzung oder Benützung. |
(2) Bei der Bestimmung des Ausmaßes des Grundstückes (Abs. 1 Z 4) sind allenfalls mehrere, im räumlichen Zusammenhang stehende Pachtverträge zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
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