§ 10 Stmk. GVG Nichterteilung der Genehmigung

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2015 bis 31.12.9999

Eine Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass

1.

die Erwerberin/der Erwerber das Grundstück zu dem Zweck erwirbt, um es unmittelbar als Ganzes oder geteilt weiterzuveräußern,

2.

Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden,

3.

die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne stichhältigen Grund wieder zerstört wird,

4.

die Gegenleistung bei Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder ideeller Miteigentumsanteile eines solchen den Weiterbestand des Betriebes gefährden würde oder

5.

die Gegenleistung den ortsüblichen Preis bzw. Pachtzins ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 23.06.2015

In Kraft vom 27.05.2009 bis 23.06.2015

Eine Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass

1.

die Erwerberin/der Erwerber das Grundstück zu dem Zweck erwirbt, um es unmittelbar als Ganzes oder geteilt weiterzuveräußern,

2.

Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden,

3.

die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne stichhältigen Grund wieder zerstört wird,

4.

die Gegenleistung bei Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder ideeller Miteigentumsanteile eines solchen den Weiterbestand des Betriebes gefährden würde oder

5.

die Gegenleistung den ortsüblichen Preis bzw. Pachtzins ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015

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