Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz (Stmk. GBezG) Fundstelle

Stmk. GBezG - Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 114/2020
  3. § 0 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2020 wiederverlautbart durch LGBl. Nr. 86/2013
  4. § 0 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2013

1. Abschnitt

§ 1

Anwendungsbereich

2. Abschnitt
Bezüge und Sonderzahlungen

§ 2

Ausgangsbetrag

§ 3

Anfall und Einstellung der Bezüge

§ 4

Sonderzahlung

§ 5

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

3. Abschnitt
Höhe der Bezüge der Organe, die nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 vorgesehen sind

§ 6

Bezug des Bürgermeisters

§ 7

Bezug des Vizebürgermeisters

§ 8

Bezug des Gemeindekassiers

§ 9

Bezug des Gemeindekassiers, wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht

§ 10

Bezüge der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder, der Obmänner der Ausschüsse, der Ortsvorsteher und solcher Gemeinderatsmitglieder, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut sind

§ 10a

Bezugsfortzahlung

§ 11

Bestimmung der Einwohnerzahlen

4. Abschnitt
Höhe der Bezüge der Organe, die gemäß dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 vorgesehen sind

§ 12

Bezug des Bürgermeisters

§ 13

Bezug des Bürgermeisterstellvertreters

§ 14

Bezug der Stadträte

§ 15

Bezug der Mitglieder des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören

§ 16

Bezug der Bezirksvorsteher

§ 17

Bezug der Bezirksvorsteherstellvertreter

5. Abschnitt
Sonstige Ansprüche

§ 18

Vergütung der Aufwendungen

§ 19

Vergütung der Dienstreisen

6. Abschnitt
Pensionsversicherung der Bürgermeister sowie des Bürgermeisterstellvertreters und
der Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz

§ 20

Pensionsversicherungsbeitrag

§ 21

Anrechnungsbetrag

§ 22

Anrechnung

7. Abschnitt

§ 23

Freiwillige Pensionsvorsorge der Bürgermeister sowie des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz

8. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 24

Verzichtsverbot

§ 25

Verfahren

§ 26

Verweise

§ 27

Verordnungen

§ 28

Vollziehung

§ 28a

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 32/2005

§ 28b

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 86/2013

§ 29

Inkrafttreten von Novellen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 114/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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