§ 28a Stmk. GBezG Übergangsbestimmung zur Novelle

Stmk. GBezG - Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Für jeden bis zum Inkrafttreten in Funktion zurückgelegten Kalendermonat hat das Land bzw. die Landeshauptstadt Graz einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß § 21 Abs. 2 oder 3 bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005

In Kraft seit 01.05.2005 bis 31.12.9999
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