§ 19 Stmk. GBezG Vergütung für Dienstreisen

Stmk. GBezG - Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dienstreisen der Organe der Landeshauptstadt Graz sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der als Landesgesetz jeweils geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für Organe der Landeshauptstadt Graz ist die Nächtigungsgebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen innerhalb des Inlandes gebührt keine Tagesgebühr.

In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 Stmk. GBezG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 Stmk. GBezG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 Stmk. GBezG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 Stmk. GBezG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 Stmk. GBezG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 Stmk. GBezG
§ 20 Stmk. GBezG