§ 17 Stmk. GBezG Bezug der Bezirksvorsteherstellvertreter

Stmk. GBezG - Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Den Bezirksvorsteherstellvertretern gebührt ein Bezug in der Höhe von 5 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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