§ 118 Stmk. BauG Strafbestimmungen

Stmk. BauG - Steiermärkisches Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 363,– bis EUR 14.535,– zu bestrafen ist, begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsNeu- und Zubauten von Gebäuden ohne erforderliche Baubewilligung errichtet (§ 19 Z 1 und § 20 Z 1);Neu- und Zubauten von Gebäuden ohne erforderliche Baubewilligung errichtet (Paragraph 19, Ziffer eins und Paragraph 20, Ziffer eins,);
    2. 2.Ziffer 2Nutzungsänderungen ohne die erforderliche Baubewilligung durchführt (§ 19 Z 2 oder § 20 Z 1a);Nutzungsänderungen ohne die erforderliche Baubewilligung durchführt (Paragraph 19, Ziffer 2, oder Paragraph 20, Ziffer eins a,);
    3. 3.Ziffer 3Gebäude (ausgenommen Nebengebäude) ohne Baubewilligung abbricht (§ 20 Z 6);Gebäude (ausgenommen Nebengebäude) ohne Baubewilligung abbricht (Paragraph 20, Ziffer 6,);
    4. 4.Ziffer 4baubewilligungspflichtige Vorhaben nach § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude), § 20 Z 1, § 19 Z 3, § 20 Z 2 lit. b, § 20 Z 5 und Vorhaben nach § 19 Z 8, soweit letztere aus den zuvor angeführten Vorhaben bestehen, durchführt, ohne einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer herangezogen zu haben (§ 34 Abs. 1);baubewilligungspflichtige Vorhaben nach Paragraph 19, Ziffer eins, (ausgenommen Nebengebäude), Paragraph 20, Ziffer eins,, Paragraph 19, Ziffer 3,, Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b,, Paragraph 20, Ziffer 5 und Vorhaben nach Paragraph 19, Ziffer 8,, soweit letztere aus den zuvor angeführten Vorhaben bestehen, durchführt, ohne einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer herangezogen zu haben (Paragraph 34, Absatz eins,);
    5. 5.Ziffer 5bei Durchführung von Bauarbeiten die bestehende Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Abwasserbeseitigung von Klosettanlagen sowie Zugänglichkeit unterbricht bzw. entfernt, bevor die vorgesehenen diesbezüglichen Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind (§ 35 Abs. 5);bei Durchführung von Bauarbeiten die bestehende Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Abwasserbeseitigung von Klosettanlagen sowie Zugänglichkeit unterbricht bzw. entfernt, bevor die vorgesehenen diesbezüglichen Einrichtungen funktionsfähig hergestellt worden sind (Paragraph 35, Absatz 5,);
    6. 6.Ziffer 6als Eigentümer bauliche Anlagen vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung benützt oder durch Verfügungsberechtigte benützen lässt (§ 38 Abs. 3);als Eigentümer bauliche Anlagen vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung benützt oder durch Verfügungsberechtigte benützen lässt (Paragraph 38, Absatz 3,);
    7. 7.Ziffer 7(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  2. (2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,– zu bestrafen ist, begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsdie notwendige Entfernung von Tafeln oder Bestandteilen der Straßenbeleuchtung nicht rechtzeitig der Gemeinde oder dem zuständigen Versorgungsbetrieb anzeigt (§ 7 Abs. 2);die notwendige Entfernung von Tafeln oder Bestandteilen der Straßenbeleuchtung nicht rechtzeitig der Gemeinde oder dem zuständigen Versorgungsbetrieb anzeigt (Paragraph 7, Absatz 2,);
    2. 2.Ziffer 2Vorhaben gemäß § 19 und § 20 ohne die erforderliche Baubewilligung ausführt, sofern sie nicht nach Abs. 1 Z.1, 2 und 3 zu bestrafen sind;Vorhaben gemäß Paragraph 19 und Paragraph 20, ohne die erforderliche Baubewilligung ausführt, sofern sie nicht nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 zu bestrafen sind;
    3. 2a.Ziffer 2 abei meldepflichtige Vorhaben gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 und 3 der Mitteilung die Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen nicht anschließt (§ 21 Abs. 3);bei meldepflichtige Vorhaben gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und 3 der Mitteilung die Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen nicht anschließt (Paragraph 21, Absatz 3,);
    4. 2b.Ziffer 2 bbei meldepflichtigen Vorhaben gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 der Mitteilung den Nachweis über die Einhaltung des Schallleistungspegels durch ein technisches Datenblatt nicht anschließt (§ 21 Abs. 3);bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, der Mitteilung den Nachweis über die Einhaltung des Schallleistungspegels durch ein technisches Datenblatt nicht anschließt (Paragraph 21, Absatz 3,);
    5. 2c.Ziffer 2 cnach Fertigstellung der meldepflichtigen Vorhaben gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 der Gemeinde keine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorlegt (§ 21 Abs. 3);nach Fertigstellung der meldepflichtigen Vorhaben gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, der Gemeinde keine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorlegt (Paragraph 21, Absatz 3,);
    6. 2d.Ziffer 2 dbei meldepflichtigen Vorhaben gemäß § 21 Abs. 2 Z 2a der Mitteilung den Nachweis des Energieinhalts und bei Anlagen gemäß Z 2a lit. b den Nachweis, dass ein „thermal runaway“ einer Zelle zu keinem Brandausbruch der Batterieanlage führt, nicht anschließt (§ 21 Abs. 3);bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2 a, der Mitteilung den Nachweis des Energieinhalts und bei Anlagen gemäß Ziffer 2 a, Litera b, den Nachweis, dass ein „thermal runaway“ einer Zelle zu keinem Brandausbruch der Batterieanlage führt, nicht anschließt (Paragraph 21, Absatz 3,);
    7. 2e.Ziffer 2 ebei meldepflichtigen Vorhaben gemäß § 21 Abs. 2 Z 2b der Mitteilung die Bestätigung einer oder eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften befugten Sachverständigen über die Einhaltung des für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegten zulässigen Planungsbasispegels an der relevanten Grundgrenze nicht anschließt (§ 21 Abs. 3);bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2 b, der Mitteilung die Bestätigung einer oder eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften befugten Sachverständigen über die Einhaltung des für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegten zulässigen Planungsbasispegels an der relevanten Grundgrenze nicht anschließt (Paragraph 21, Absatz 3,);
    8. 3.Ziffer 3den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde nicht anzeigt (§ 34 Abs. 2);den Zeitpunkt des Baubeginns der Behörde nicht anzeigt (Paragraph 34, Absatz 2,);
    9. 4.Ziffer 4die bauliche Anlage nicht fachtechnisch, bewilligungsgemäß und den Bauvorschriften entsprechend ausführt (§ 34 Abs. 3);die bauliche Anlage nicht fachtechnisch, bewilligungsgemäß und den Bauvorschriften entsprechend ausführt (Paragraph 34, Absatz 3,);
    10. 5.Ziffer 5nicht dafür sorgt, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden (§ 34 Abs. 4);nicht dafür sorgt, daß alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise spätestens vor der jeweiligen Bauausführung erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden (Paragraph 34, Absatz 4,);
    11. 6.Ziffer 6nicht unverzüglich der Behörde anzeigt, daß ein Bauführer die Bauführung zurückgelegt hat oder ihm der Auftrag entzogen wurde (§ 34 Abs. 5);nicht unverzüglich der Behörde anzeigt, daß ein Bauführer die Bauführung zurückgelegt hat oder ihm der Auftrag entzogen wurde (Paragraph 34, Absatz 5,);
    12. 7.Ziffer 7bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben nach § 19 Z 1 (ausgenommen größere Renovierungen und Nebengebäude), § 20 Z 1, § 19 Z 3, § 20 Z 2 lit. b und Vorhaben nach § 19 Z 8, soweit letztere aus den zuvor angeführten Vorhaben bestehen, der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues nicht schriftlich anzeigt (§ 37 Abs. 3);bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben nach Paragraph 19, Ziffer eins, (ausgenommen größere Renovierungen und Nebengebäude), Paragraph 20, Ziffer eins,, Paragraph 19, Ziffer 3,, Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b und Vorhaben nach Paragraph 19, Ziffer 8,, soweit letztere aus den zuvor angeführten Vorhaben bestehen, der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues nicht schriftlich anzeigt (Paragraph 37, Absatz 3,);
    13. 8.Ziffer 8bei Bauführungen Bauprodukte einbaut, die nicht den Verwendungsbestimmungen des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 entsprechen;
    14. 8a.Ziffer 8 ader Verpflichtung nach § 80f Abs. 1 oder Abs. 2 jeweils in Verbindung mit Abs. 3 nicht nachkommt;der Verpflichtung nach Paragraph 80 f, Absatz eins, oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3, nicht nachkommt;
    15. 8b.Ziffer 8 bals Aussteller eines Energieausweises die Verpflichtung nicht erfüllt hat, die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in der zentralen Energieausweisdatenbank des Landes Steiermark in elektronischer Form zu übermitteln (§ 81a Abs. 1);als Aussteller eines Energieausweises die Verpflichtung nicht erfüllt hat, die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in der zentralen Energieausweisdatenbank des Landes Steiermark in elektronischer Form zu übermitteln (Paragraph 81 a, Absatz eins,);
    16. 8c.Ziffer 8 cals Aussteller eines Energieausweises der schriftlichen Aufforderung der Landesregierung oder deren Beauftragten zur Erteilung von Auskünften und Informationen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt (§ 81a Abs. 4);als Aussteller eines Energieausweises der schriftlichen Aufforderung der Landesregierung oder deren Beauftragten zur Erteilung von Auskünften und Informationen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt (Paragraph 81 a, Absatz 4,);
    17. 9.Ziffer 9Feuerungsanlagen errichtet und in Betrieb nimmt, die nicht den Bestimmungen des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 entsprechen (§ 84);Feuerungsanlagen errichtet und in Betrieb nimmt, die nicht den Bestimmungen des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 entsprechen (Paragraph 84,);
    18. 10.Ziffer 10als BetreiberIn der Garage die Feuerlöscheinrichtungen nicht einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen lässt oder hierüber keine Aufzeichnungen führt (§ 90);als BetreiberIn der Garage die Feuerlöscheinrichtungen nicht einmal alle zwei Jahre, Brandmeldeeinrichtungen und selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht einmal jährlich durch einen Sachverständigen prüfen lässt oder hierüber keine Aufzeichnungen führt (Paragraph 90,);
    19. 10a.Ziffer 10 a(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
    20. 10b.Ziffer 10 bder Verpflichtung nach § 119s Abs. 2 Z 1 oder Z 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;der Verpflichtung nach Paragraph 119 s, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    21. 10c.Ziffer 10 cder Verpflichtung nach § 119s Abs. 3 Z 1 oder Z 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;der Verpflichtung nach Paragraph 119 s, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    22. 11.Ziffer 11die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
    23. 12.Ziffer 12Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.
  3. (3)Absatz 3,(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  4. (4)Absatz 4,Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden der Baubehörden enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen.
  5. (5)Absatz 5,Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Die Strafgelder sind für bau- und raumordnungsrelevante Vorhaben zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 83/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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