Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2026
(1)Absatz eins,Folgende Stellen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung:Folgende Stellen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, Datenschutz-Grundverordnung:
1.Ziffer einsdas Amt der Landesregierung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten;
2.Ziffer 2die Gemeinden in den in die Zuständigkeit der Gemeinde, des Bürgermeisters oder des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten;
3.Ziffer 3die Bezirksverwaltungsbehörden in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(2)Absatz 2,Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Arten von personenbezogenen Daten erforderlich:
a)Litera aBauwerbern, Grundeigentümern oder sonst dinglich Berechtigten und Inhabern des Baurechtes,
b)Litera bNachbarn und Verfahrensbeteiligten,
c)Litera cVerfassern von Projektunterlagen, Sachverständigen und Bauführern;
d)Litera dErstellern von Energieausweisen;
2.Ziffer 2Bescheide, zivilrechtliche Vereinbarungen und sonstige Rechtstitel;
3.Ziffer 3Gutachten und Stellungnahmen;
4.Ziffer 4grundstücks- und gebäudebezogene Daten;
5.Ziffer 5anlagenbezogene Daten;
6.Ziffer 6umweltbezogene Daten;
7.Ziffer 7nutzungsbezogene Daten.
(3)Absatz 3,Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
1.Ziffer einszur Erlassung von Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorverfahren und Erhebungen;
2.Ziffer 2im Zusammenhang mit dem Führen eines Verzeichnisses für nichtamtliche Sachverständige (§ 28, § 28a);im Zusammenhang mit dem Führen eines Verzeichnisses für nichtamtliche Sachverständige (Paragraph 28,, Paragraph 28 a,);
3.Ziffer 3zur Umsetzung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise (§ 81a), einschließlich der Verarbeitung in der zentralen Energieausweisdatenbank des Landes, der Kontrolle und Mängelbehebung sowie der Bescheiderlassung.zur Umsetzung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise (Paragraph 81 a,), einschließlich der Verarbeitung in der zentralen Energieausweisdatenbank des Landes, der Kontrolle und Mängelbehebung sowie der Bescheiderlassung.
(4)Absatz 4,Die Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:Die Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz 2, zu verarbeiten, sofern dies für folgende Zwecke jeweils erforderlich ist:
1.Ziffer einszur Erlassung von Bescheiden und Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes, einschließlich der damit zusammenhängenden Vorverfahren, Ermittlungsverfahren und Erhebungen;
2.Ziffer 2zur Beurteilung von meldepflichtigen Vorhaben;
3.Ziffer 3für die Überprüfung der Baudurchführung und der Fertigstellungsanzeige;
4.Ziffer 4für die Anordnung baupolizeilicher Maßnahmen;
5.Ziffer 5für den Abschluss von zivilrechtlichen Vereinbarungen auf Grundlage dieses Gesetzes;
6.Ziffer 6für die Bemessung von Abgaben auf Grundlage dieses Gesetzes.
Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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