Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.07.2025
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/2025Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,
(1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025, anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2)Absatz 2Auf Bescheide, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 48/2025 in Rechtskraft erwachsen sind, ist § 101a Abs. 5 nicht anzuwenden.Auf Bescheide, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025, in Rechtskraft erwachsen sind, ist Paragraph 101 a, Absatz 5, nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 48/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2025,
In Kraft seit 10.07.2025 bis 31.12.9999
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